Beschluss vom 23.08.2005 -
BVerwG 3 B 4.05ECLI:DE:BVerwG:2005:230805B3B4.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.08.2005 - 3 B 4.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:230805B3B4.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 4.05

  • VG Hannover - 17.11.2045 - AZ: VG 5 A 2642/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 109,57 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

2 Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 24. Oktober 2002 geltend gemachte Rückforderung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) in Höhe von 10 109,57 €.

3 Die behauptete Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt nicht auf die begehrte Revision. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14). Letzteres trifft auch dann zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (Beschluss vom 28. September 1995 - BVerwG 10 B 6.94 ).

4 Ein solcher Fall ist hier gegeben.

5 1. Die vom Kläger zur Auslegung des § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG aufgeworfene Frage, ob "es zur Kenntniserlangung der Lastenausgleichsbehörde vom Schadensausgleich ausreicht, wenn sie weiß, an wen dieser gezahlt worden ist und sie das Grundstück, auf das sich die Ausgleichszahlung bezog, leicht und in kurzer Zeit ermitteln kann", weist danach keine grundsätzliche Bedeutung auf. Ihre Beantwortung ist vielmehr in der Weise, wie sie vom Instanzgericht vorgenommen worden ist, aus dem Gesetz und der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres abzuleiten. Nach dem Wortlaut fordert das Gesetz für den Beginn der Rückforderungsfrist Kenntnis der zuständigen Ausgleichsbehörde vom Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten. Nach dem Wortsinn sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist darunter positive Kenntnis zu verstehen, wie der beschließende Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 9. September 2004 - BVerwG 3 B 42.04 ). Positive Kenntnis ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Schadensausgleich möglich oder wahrscheinlich ist, sondern erst dann, wenn der zuständigen Ausgleichsbehörde der tatsächlich vollzogene Schadensausgleich und die Person des Verpflichteten im konkreten Einzelfall bekannt geworden ist. Den Ausgleichsämtern ist es im Hinblick auf die Vielzahl von Fällen nicht möglich, zum Zwecke der Fristwahrung umfangreiche Ermittlungen durchzuführen, um von einem etwaigen Schadensausgleich Kenntnis zu erlangen; unmaßgeblich ist insbesondere, ob sie durch Ermittlungen die Kenntnis früher hätten erlangen können. Auch die in § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG den Empfängern von Schadensausgleichsleistungen auferlegte Anzeigepflicht spricht gegen eine Ermittlungspflicht der Ausgleichsämter.

6 2. Die Beschwerde sieht ferner als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage an, "ob die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung von Lastenausgleich gegen den Erben eines Empfängers eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn sie später als vier Jahre nach möglicher Kenntniserlangung des Ausgleichsamts davon, für welches Grundstück Entschädigung gezahlt wurde, und von der Person des Verpflichteten erfolgt". Auch diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da der Gesetzgeber - wie oben dargelegt - an die positive Kenntnis der Behörde vom Vorliegen der Rückforderungsvoraussetzungen angeknüpft hat. Diese eindeutige gesetzliche Regelung würde missachtet, wenn unter Berufung auf das Rechtsinstitut der Verwirkung eine vierjährige Frist ab der möglichen Kenntnisnahme angenommen würde.

7 3. Auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht zusätzlich die zehnjährige Frist des § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG zur Anwendung gebracht hat, kommt es hiernach nicht an.

8 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.