Beschluss vom 23.08.2005 -
BVerwG 20 PKH 1.05ECLI:DE:BVerwG:2005:230805B20PKH1.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.08.2005 - 20 PKH 1.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:230805B20PKH1.05.0]

Beschluss

BVerwG 20 PKH 1.05

  • OVG Berlin-Brandenburg - 27.06.2005 - AZ: OVG 7 D 102/03.IC

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 23. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 27. Juni 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... ..., ..., beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt einer Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 27. Juni 2005 hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Sperrerklärung des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg, gegen die der Kläger vorgehen will, hindert ihn nicht, sich Kenntnis vom Inhalt der "Checkliste bzw. Aufzählung wesentlicher prognostischer Faktoren für die Prüfung von Flucht- und Missbrauchsgefahr" zu verschaffen. Der Kläger ist im Besitz einer so genannten Textabschrift dieser Checkliste, die nach den Angaben des Klägers unter den Gefangenen der Justizvollzugsanstalt Brandenburg umgelaufen ist und die nach den Angaben der Beklagten mit dem Original der Checkliste übereinstimmt. Die Aufrechterhaltung der Sperrerklärung durch den Beklagten trotz Kenntnis der Strafgefangenen vom Inhalt der Checkliste wertet der Fachsenat, anders als der Kläger, nicht als Hinweis darauf, dass die Textabschrift, die der Kläger besitzt, entgegen den Angaben der Beklagten nicht mit dem Original der Checkliste übereinstimmt.