Beschluss vom 23.07.2012 -
BVerwG 3 KSt 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:230712B3KSt2.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.07.2012 - 3 KSt 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:230712B3KSt2.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 KSt 2.12

  • VG Berlin - 07.09.2010 - AZ: VG 1 K 132.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

Die mit Kostenrechnung vom 6. Dezember 2011 (Kassenzeichen: 1180 0109 6577) festgesetzten Kosten in Höhe von 50 € werden nicht erhoben.

Gründe

1 Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 7. September 2010 die Klage des Klägers gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Auskunft über beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vorhandene Unterlagen abgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. November 2011 (BVerwG 3 B 86.11 ) verworfen. Der Betreuer des Klägers wendet sich gegen den Kostenansatz der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren.

2 Von der Erhebung von Kosten gegenüber dem Kläger ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abzusehen. Die Prozesshandlungen des Klägers sind durch Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 16./18. August 2010 einem Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 Abs. 1 BGB unterstellt worden. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 hat das Amtsgericht klargestellt, dass die Betreuung auch die Vertretung bei Behörden und Institutionen einschließlich Gerichten umfasst. Dies hat zur Folge, dass der Kläger nicht prozessfähig ist (§ 62 Abs. 2 VwGO) und die von ihm erhobene Klage mangels Zustimmung seines Betreuers als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Entsprechendes gilt für die Beschwerde. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts einschließlich der Kostenentscheidung beruht auf der Unkenntnis des Gerichts, dass der Kläger für den Aufgabenbereich „Vertretung bei Gerichten“ der Zustimmung seines Betreuers bedurfte.