Beschluss vom 23.07.2003 -
BVerwG 8 PKH 7.03ECLI:DE:BVerwG:2003:230703B8PKH7.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - 8 PKH 7.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:230703B8PKH7.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 7.03

  • VG Halle - 26.06.2003 - AZ: VG 3 A 113/01 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f
und G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. Juni 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 6. Juli 2003 angezeigt, er beabsichtige gegen das Urteil vom 26. Juni 2003 Beschwerde zu erheben. Von der Beifügung einer Begründung hat der Kläger darin abgesehen. Dieses Begehren sieht der Senat als beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil an.
Für den Erfolg einer solchen Nichtzulassungsbeschwerde spricht jedoch nichts. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Urteil beruhen kann. Den Schriftsätzen des Klägers vom 6. und 7. Juli 2003 lassen sich dafür keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Auch das angefochtene Urteil und die dem Senat vorliegenden Akten bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein könnte.
Da wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Kläger ausscheidet, entfällt auch die beantragte Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten i.S. des § 121 ZPO.