Beschluss vom 23.07.2003 -
BVerwG 8 B 154.02ECLI:DE:BVerwG:2003:230703B8B154.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - 8 B 154.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:230703B8B154.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 154.02

  • VG Potsdam - 19.06.2002 - AZ: VG 6 K 5495/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 420,80 € festgesetzt.

Nachdem die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, der Beklagte der Erledigung aber widersprochen hat, beantragen sie mit der Beschwerde nunmehr nur noch sinngemäß, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Dieser Antrag hat keinen Erfolg.
Zwar kann grundsätzlich auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach einer einseitigen Erledigungserklärung die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt werden (Beschluss vom 28. August 1985 - BVerwG 8 B 128.84 - BVerwGE 72, 93 <94> unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Hier ist aber keine Erledigung eingetreten.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 1996, mit dem der Beklagte die an die Kläger gerichteten Bescheide vom 1. Juni 1992 zurückgenommen hat. Zwar würde ein Erfolg dieser Klage im Ergebnis dazu führen, dass die Leistungsbescheide vom 1. Juni 1992 wieder zur Geltung kämen und die darin festgestellten Entschädigungsbeträge ausgezahlt werden müssten. Auch die zwischen den Parteien erzielte außergerichtliche Einigung über die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens kann im Ergebnis zu einer Leistung an die Kläger führen. Das führt aber nicht zur Erledigung der Hauptsache, weil sich eine eventuelle Leistung nicht aus dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Rücknahmebescheid vom 25. Januar 1996 ergibt, sondern aus der vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg mit Schreiben vom 8. April 2003 angekündigten Entscheidung im Entschädigungsverfahren. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Beschwerde weder der hier streitgegenständliche Rücknahmebescheid noch der Leistungsbescheid vom 1. Juni 1992 ein Grundlagenbescheid, der direkte Ansprüche gegen den Entschädigungsfonds begründen würde. Ein solcher ist vielmehr - wie mit Schreiben vom 8. April 2003 angekündigt - erst vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg noch zu erlassen.
Da die Beschwerde den ursprünglichen Antrag nicht aufrechterhalten hat, ist über ihn nicht mehr zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13, 14 GKG.