Beschluss vom 23.06.2011 -
BVerwG 8 PKH 7.10ECLI:DE:BVerwG:2011:230611B8PKH7.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.06.2011 - 8 PKH 7.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:230611B8PKH7.10.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 7.10

  • Hessischer VGH - 24.06.2010 - AZ: VGH 6 A 2643/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von Heimburg und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dipl. Kfm. Werner N. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Gemäß § 166 VwGO, § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Letzteres ist gemäß § 166 VwGO, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO hier nicht zu prüfen, weil die Revision gegen den der Klage im Wesentlichen stattgebenden Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 2010 von der Beklagten eingelegt wurde.

2 Der Antrag ist aber gemäß § 166 VwGO, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, weil der Kläger die Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht und bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat.

3 Das gemäß § 166 VwGO, § 117 Abs. 2 und 3 ZPO zu verwendende Formular für die Erklärung einer Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist im Original vorzulegen, weil für dieses Formular ein Benutzungszwang besteht. Der Antragsteller, der Prozesskostenhilfe begehrt, muss deswegen das unterschriebene Original des Formulars zur Gerichtsakte einreichen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 11 Ta 277/07 - juris Rn. 20). Darüber hinaus sind dem Antrag gemäß § 166 VwGO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechende Belege beizufügen. Daran fehlt es hier.

4 Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf seinen mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2010 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 1. Februar 2011 die Fotokopie eines PKH-Formulars mit Angaben des Klägers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt. Dieses Formular datiert vom 14. September 2010 und ist mit anderer Schrift um das Datum 3. Dezember 2010 ergänzt worden. Es enthält den Hinweis, dass der Kläger über ein Bank-, Giro-, Sparkonto oder dergleichen bei der Postbank N. verfügt, enthält aber keine Belege über den Kontostand. Angaben zu den Wohnkosten des Klägers fehlen.

5 Der Bevollmächtigte des Klägers wurde deshalb mit Schreiben des Gerichts vom 14. Februar 2011 gebeten, u.a. eine aktuelle, vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Original sowie einen aktuellen Auszug des Kontos bei der Postbank N. binnen zwei Wochen vorzulegen. Mit Schreiben vom 26. April 2011, dem Bevollmächtigten durch Postzustellungsurkunde am 29. April 2011 zugestellt, wurde an das Schreiben vom 14. Februar 2011 erinnert und eine erneute Frist nunmehr bis zum 20. Mai 2011 zur Vorlage der Unterlagen gesetzt. Der Bevollmächtigte ist dem nicht nachgekommen. Da somit nicht abschließend geprüft werden kann, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise aufbringen kann, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen. Damit entfällt auch die beantragte Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 121 ZPO.