Beschluss vom 23.06.2004 -
BVerwG 3 A 3.03ECLI:DE:BVerwG:2004:230604B3A3.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.06.2004 - 3 A 3.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230604B3A3.03.0]
Beschluss
BVerwG 3 A 3.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 19 680 000 € festgesetzt.
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 22. Juni 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Rücknahme der Widerklage ist kostenmäßig ohne Bedeutung, da die Widerklage nur hilfsweise erhoben war und durch die Klagerücknahme gegenstandslos geworden ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.