Beschluss vom 23.05.2003 -
BVerwG 1 B 269.02ECLI:DE:BVerwG:2003:230503B1B269.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.05.2003 - 1 B 269.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:230503B1B269.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 269.02

  • Bayerischer VGH München - 21.05.2002 - AZ: VGH 9 B 98.35689

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 2002 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensfehler durch Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde macht unter anderem geltend, nach den vom Berufungsgericht verwerteten Angaben des Auswärtigen Amtes bestehe "für rangniedere Funktionäre und einfache Parteimitglieder (hier der AAPO) ... keine Verfolgungsgefahr innerhalb von Addis Abeba". Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass eine "politische Verfolgung rangniederer Funktionäre und einfacher Parteimitglieder (der AAPO) jedenfalls außerhalb von Addis Abeba stattfindet". Dies müsse erst recht für die EPRP als in Äthiopien nicht zugelassene Partei gelten. Das Berufungsgericht sei nach dem Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet gewesen, die sich im Wege des Erst-Recht-Schlusses ergebenden folgenden Rechtsfragen zu klären bzw. hierüber Beweis zu erheben, "ob a) rangniedere Funktionäre und einfache Parteimitglieder der EPRP zumindest außerhalb von Addis Abeba mit politischer Verfolgung rechnen müssen und b) ob im Falle der Bejahung dieser Frage, die Hauptstadt Addis Abeba als inländische Fluchtalternative in Betracht kommt".
Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen ist die Aufklärungsrüge nicht schlüssig erhoben. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht - bezogen auf die von der Beschwerde angesprochene Frage beachtlicher Verfolgungswahrscheinlichkeit ohne Bestehen einer inländischen Fluchtalternative bei einer Rückkehr des Klägers nach Äthiopien - eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Es fehlt bereits an der gebotenen Darlegung, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Sie legt auch nicht dar, inwiefern sich bei Vornahme der von ihr als unterlassen gerügten weiteren Aufklärung eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr gerade für den Kläger ergeben hätte. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Ausführungen des Auswärtigen Amtes, auf die sich das Berufungsgericht im Ergebnis stütze, überzeugten nicht, fehlt es bereits an einer näheren Darlegung, inwiefern die zitierten Auskünfte und Lageberichte vom Berufungsgericht herangezogen worden sind. Weiter fehlt es an der - als Voraussetzung des von der Beschwerde bezogen auf die EPRP vorgenommenen "Erst-Recht-Schlusses" - gebotenen Darlegung, dass die von der Beschwerde in Bezug genommenen und im Wege eines "zwingenden" Umkehrschlusses als Änderung der Auskunftslage interpretierten Angaben des Auswärtigen Amtes überhaupt - und auch aus der Sicht des Berufungsgerichts - für eine Gefahrenprognose aufgrund einer exilpolitischen Tätigkeit für die AAPO erheblich wären oder ob sie nicht nur die in Äthiopien selbst aktiven Funktionäre und Mitglieder der AAPO betreffen. Insoweit wird auf den der Bevollmächtigten des Klägers und den übrigen Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 B 245.02 - Bezug genommen. Die Beschwerde setzt sich ferner nicht damit auseinander, dass nach den Ausführungen des Berufungsgerichts aus dem Ausland zurückkehrende Mitglieder der EPRP bzw. ihres Unterstützungskomitees grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsgefahr bedroht sind (BA S. 11 f.).
Die Beschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Dies würde voraussetzen, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob (exil-) politisch aktiven Mitgliedern der EPRP bzw. deren Unterstützungskomitees im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung droht" zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der Verhältnisse in Äthiopien.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.