Beschluss vom 23.04.2008 -
BVerwG 5 B 38.08ECLI:DE:BVerwG:2008:230408B5B38.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.04.2008 - 5 B 38.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:230408B5B38.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 38.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. 1. Den Klägerinnen wird wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2007 und wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
  2. 2. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Dezember 2007 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 1. Den Klägerinnen ist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse waren sie ohne Verschulden verhindert, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Nachdem ihnen durch Beschluss vom 21. Februar 2008 (zugestellt am 3. März 2008) Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet war, haben sie durch den ihnen beigeordneten Rechtsanwalt am 6. März 2008, und damit nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Beschwerde haben die Klägerinnen durch ihren beigeordneten Rechtsanwalt am 6. März 2008 und damit ebenfalls fristgerecht innerhalb eines Monats begründet.

2 2. Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2007 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der Auslegung des Art. 13 Abs. 1 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und ggf. der Frage beitragen, ob die Nichtgewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an Kinder, die „Angehörige“ eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. c des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) sind, mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 13.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerinnen bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.