Beschluss vom 23.04.2008 -
BVerwG 10 B 104.07ECLI:DE:BVerwG:2008:230408B10B104.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.04.2008 - 10 B 104.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:230408B10B104.07.0]
Beschluss
BVerwG 10 B 104.07
- Sächsisches OVG - 27.03.2007 - AZ: OVG A 2 B 834/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 2 AsylVfG geltend gemacht wird, bleibt ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf den die Eltern des Klägers betreffenden Beschluss vom heutigen Tag in der Sache BVerwG 10 B 106.07 Bezug genommen.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.