Beschluss vom 23.04.2004 -
BVerwG 1 B 163.03ECLI:DE:BVerwG:2004:230404B1B163.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.04.2004 - 1 B 163.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230404B1B163.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 163.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 21.01.2003 - AZ: OVG 4 L 72/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Beschwerde rügt als Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), dass das Berufungsgericht dessen Vorbringen zu der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom "30. April 2004" (richtig: 2002) weder zur Kenntnis genommen noch bei seiner Entscheidung ersichtlich erwogen habe. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2003 dargelegt, dass die in Rede stehende Auskunft, er sei wegen Verursachung des Todes von drei Personen bei einem Verkehrsunfall zu einer Geldstrafe in Höhe von 400 000 Türkische Lira verurteilt worden, nicht richtig sei. Vielmehr sei er zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Dies habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, das im Übrigen - wie näher ausgeführt wird - Anlass gehabt habe, an den Angaben des Auswärtigen Amtes zu zweifeln. Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen macht die Beschwerde eine Gehörsverletzung nicht ersichtlich. Im Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb nur festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen ausnahmsweise deutlich ergibt, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht in Erwägung gezogen hat. Derartige besondere Umstände zeigt die Beschwerde indessen nicht auf. Sie setzt sich nicht - wie erforderlich - damit auseinander, dass das Berufungsgericht im Tatbestand des Berufungsurteils das Vorbringen des Klägers zu seiner angeblichen Verurteilung zu einer Haftstrafe und seine Stellungnahme zu der Auskunft vom 30. April 2002 ausdrücklich erwähnt hat (vgl. UA S. 5, 7, 9).
Selbst wenn die Beschwerde dahin verstanden werden könnte, dass sie eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerde zeigt nämlich nicht auf, dass es sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, die in Rede stehende Problematik weiter aufzuklären und sich nochmals an das Auswärtige Amt zu wenden. Soweit sie - in Übereinstimmung mit der Niederschrift - geltend macht, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2003 - dargelegt, dass er "zu einer Gefängnisstrafe" verurteilt worden sei, bleibt unklar, auf welchen Vortrag des Klägers sich die Beschwerde bezieht, wenn sie andererseits auf eine "etwa vierjährige Haftstrafe" bzw. eine "Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten" abstellt. Ferner hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2001 ausweislich der Niederschrift mitgeteilt, er wisse nicht, ob und gegebenenfalls zu welcher Freiheitsstrafe er verurteilt worden sei. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Weiter macht die Beschwerde nicht ersichtlich, inwiefern eine Verurteilung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, bei dem drei Menschen ums Leben kamen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. April 2002), "nach dem allgemeinen Wissen jedermanns" zu einer höheren Strafe als in der genannten Auskunft angegeben hätte führen müssen. Es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung des strafrechtlichen Vorwurfs. Soweit die Beschwerde ein weiteres Dokument vorlegt, kann dies als neue Tatsache im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden. Unabhängig hiervon fehlt es schließlich an der erforderlichen Darlegung, zu welchen tatsächlichen Feststellungen die vermisste weitere Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich geführt hätte.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.