Verfahrensinformation

In dem (erstinstanzlichen) Verfahren wendet sich der Kläger gegen einen Planfeststellungsbeschluss. Er macht insbesondere geltend, dass die Planung zu Erschwernissen der landwirtschaftlichen Nutzung seiner Grundstücke führe (Einzelfall).


Beschluss vom 23.04.2003 -
BVerwG 4 A 17.02ECLI:DE:BVerwG:2003:230403B4A17.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.04.2003 - 4 A 17.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:230403B4A17.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 17.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a VwGO
beschlossen:

  1. Das Klageverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beteiligten tragen die Kosten des Klageverfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Nachdem die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Kläger hätte von seinen zwei Klagezielen ohne das erledigende Ereignis mutmaßlich nur eines erreichen können. Soweit er sich gegen die naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme E 11 verwahrt hat, wäre seine Klage gegen den Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 13. Mai 2002 voraussichtlich abgewiesen worden. Soweit er Kritik am Ausbau des Wirtschaftsweges 3 a geübt hat, wäre ein Prozesserfolg nicht auszuschließen gewesen.
Die Inanspruchnahme der Flurstücke 2/1 und 8 für Zwecke der naturschutzrechtlichen Kompensation hätte sich rechtlich nicht beanstanden lassen. Das vom Kläger als Austauschfläche angebotene Flurstück 47/24 kommt für die vorgesehenen Ersatzmaßnahmen nicht in Betracht, da es sich in der unmittelbaren Nachbarschaft der Straßentrasse nicht dafür eignet, einen wirkungsvollen Beitrag zur Aufrechterhaltung der für die Tierwelt unerlässlichen Wechsel- und Wanderbeziehungen zu leisten. Die Flächengeometrie der Ersatzmaßnahme E 11 auf den Flurstücken 2/1 und 8 bringt keine unzumutbaren Bewirtschaftungserschwernisse mit sich. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Grenze zu den von ihm bewirtschafteten Ackerflächen haargenau in der Pflug- und Mährichtung verläuft. Die von ihm beklagte "Keilung" wiegt nicht so schwer, dass sie sich als unverhältnismäßiges Opfer qualifizieren ließe. Etwaige wirtschaftliche Einbußen und Wertminderungen mögen im Enteignungsverfahren geltend gemacht werden können. Sie sind, für sich genommen, aber nicht gewichtig genug, um die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten getroffenen Planungsentscheidung in Frage zu stellen. Soweit der Kläger über die Erschwernisse beim Einsatz von Landmaschinen hinaus Beschränkungen beim Umgang mit Dünge- und Pflanzenschutzmitteln beklagt, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er seine Bewirtschaftungsmethoden an den Erfordernissen auszurichten hat, die sich aus der "guten fachlichen Praxis" ergeben. Dazu gehört nicht zuletzt die Beachtung der im Pflanzenschutz- und im Düngemittelgesetz enthaltenen Ge- und Verbote. Wenn der Kläger infolge der Maßnahmenplanung des Beklagten den fachlichen Anforderungen, die sich aus diesen Normen ergeben, größeres Augenmerk schenken muss als vorher, dann konkretisiert sich hierin lediglich eine Pflichtenbindung, der er unabhängig davon unterliegt, aus welchen Gründen sich der Zuschnitt der von ihm bewirtschafteten Flächen ändert. Insoweit mutet es ihm das einschlägige Recht ohne weiteres zu, sich den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.
Bezogen auf den Wirtschaftsweg 3 a lassen sich dagegen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 13. Mai 2002 nicht von der Hand weisen. Dies ist im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotenen Billigkeitserwägungen zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen. Nicht zu beanstanden ist freilich die Entscheidung, den Weg durchgängig in einer Breite von 3 m zuzüglich beidseitigen Banketten von je 0,75 m herzustellen. Diese Querschnittsgestaltung genügt, gemessen an den Wertungen, die den "Richtlinien für den ländlichen Wegebau" zugrunde liegen, den Anforderungen an einen angemessenen Ersatz für die durch das Straßenbauvorhaben unterbrochene Wegeverbindung. Dagegen wirft die Befestigung des Weges Probleme auf, die der Senat bei einem Fortgang des Verfahrens hätte aufgreifen müssen, wenn der Beklagte dem Kläger nicht von sich aus nachträglich entgegengekommen wäre. Die Bauweise richtet sich in Anlehnung an die auch insoweit als Orientierungshilfe brauchbaren "Richtlinien für den ländlichen Wegebau" nach den naturräumlichen Gegebenheiten sowie nach der Art und dem Umfang des zu erwartenden Verkehrs. Der Beklagte räumt ein, dass der Weg schon wegen der Längsneigung, die streckenweise mehr als 10 % beträgt, nicht unerheblichen Belastungen standhalten muss. Gleichwohl hält er es nicht für erforderlich, zu technischen Details Stellung zu nehmen. Insoweit verweist er den Kläger im Schriftsatz vom 28. März 2003 vielmehr auf die Ausführungsplanung. Mit diesem Hinweis setzt er sich jedoch in Widerspruch zu der von ihm selbst getroffenen Planungsentscheidung vom 13. Mai 2002. Dem maßgeblichen Lageplan ist nämlich zu entnehmen, dass die Befestigung "gem. RLW 99 Bild 8.2 Zeile 2 Spalte 4" hergestellt werden soll. Ob mit dieser offenbar nicht bloß als Anregung, sondern als rechtlich verbindlich festgeschriebenen technischen Vorgabe für die Ausführungsplanung den Bedürfnissen des Klägers Rechnung getragen worden ist, hätte gegebenenfalls aufgeklärt werden müssen. Dem ist der Beklagte zuvorgekommen. Wie sich aus seinem Vorbringen ergibt, hat er dafür Sorge getragen, dass der Weg nicht bloß in der im Schriftsatz vom 8. Oktober 2002 angekündigten Weise, sondern in dem im Schriftsatz vom 28. März 2003 beschriebenen Umfang "noch einmal" ausgebaut worden ist. Lässt sein eigenes Vorgehen darauf schließen, dass in diesem Punkt ein Nachbesserungsbedarf bestand, so entspricht es der Billigkeit, ihn in nicht geringerem Maße, als den Kläger an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.