Beschluss vom 23.04.2002 -
BVerwG 7 B 43.02ECLI:DE:BVerwG:2002:230402B7B43.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.04.2002 - 7 B 43.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:230402B7B43.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 43.02

  • VG Berlin - 19.12.2001 - AZ: VG 31 A 247.01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 180,67 € festgesetzt.

Die Beschwerde muss erfolglos bleiben; die Beschwerdebegründung ergibt nicht, dass die behaupteten Zulassungsgründe vorliegen.
Die Sache hat nicht die behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Es ist offenkundig, dass das Zweifamilienhaus, in dem die Kläger ihre Wohnungen gemietet haben, nicht der staatlichen Verwaltung im Sinne von § 1 Abs. 4 VermG unterlag; Vermieter war vielmehr nach den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen der VEB KWV Berlin-Weißensee als Abwesenheitspfleger. Dass eine in Ausübung der Abwesenheitspflegschaft erfolgte Vermietung angesichts des klaren Wortlauts des § 20 VermG kein Vorkaufsrecht des Mieters begründet, liegt derart auf der Hand, dass der Senat von jeder weiteren Begründung gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO absieht. Dasselbe gilt, wenn es sich bei der Pflegschaft um eine Nachlasspflegschaft gehandelt haben sollte, wie die Kläger meinen.
Der als Verfahrensfehler gerügte Aufklärungsmangel liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr dargelegt, dass es aus seiner rechtlichen Sicht auf die von den Klägern noch für aufklärungsbedürftig angesehene Tatsache nicht ankam.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 1 Satz 2 GKG.