Beschluss vom 23.04.2002 -
BVerwG 7 B 20.02ECLI:DE:BVerwG:2002:230402B7B20.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.04.2002 - 7 B 20.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:230402B7B20.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 20.02

  • VG Berlin - 25.10.2001 - AZ: VG 29 A 221.95

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Oktober 2001 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 166 170 € (entspricht 325 000 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Es kann offen bleiben, ob die behauptete Divergenz zu dem Beschluss des erkennenden Senats vom 25. September 1997 - BVerwG 7 B 310.97 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 48) vorliegt. Die Rechtssache hat jedenfalls grundsätzliche Bedeutung. In einem Revisionsverfahren kann die Frage geklärt werden, welche rechtliche Bedeutung im Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG der gegenüber der wohnraumbewirtschaftenden Stelle im Zusammenhang mit der Zuweisung von Wohnraum erklärten Erwerbsbereitschaft zum Gebäudekauf zukommt, wenn ein entsprechender Erwerbsantrag erst nach dem Stichtag bei der für den Verkauf zuständigen Behörde gestellt worden ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 17.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.