Beschluss vom 23.04.2002 -
BVerwG 4 B 23.02ECLI:DE:BVerwG:2002:230402B4B23.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.04.2002 - 4 B 23.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:230402B4B23.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 23.02

  • Niedersächsisches OVG - 14.01.2002 - AZ: OVG 1 L 1800/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 225 € festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss erfolglos bleiben.
Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Auslegung und Anwendung der Niedersächsischen Bauordnung aufgeworfenen Fragen ist schon deshalb nicht möglich, weil die Niedersächsische Bauordnung zum irrevisiblen Recht gehört. § 549 Abs. 1 ZPO gilt im Verwaltungsprozess nicht. Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht oder - im Regelfall - einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht. Hierzu gehört die Niedersächsische Bauordnung nicht.
Auf die im Hinblick auf die Tatsachenermittlung und -feststellung der Voraussetzungen des § 12 und des Anhangs zu § 69 NBauO erhobene Aufklärungsrüge kommt es nicht an. Denn selbst wenn diese Rüge - für sich allein betrachtet - Erfolg haben müsste, würde die Klage unbegründet bleiben, weil der Beklagte nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts jedenfalls ohne Verletzung des ihm eingeräumten Ermessens von einem Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen absehen durfte (vgl. Berufungsurteil, S. 8, zweiter Absatz). An diese Ausführungen wäre der Senat gebunden, weil die Beschwerde hierzu keine durchgreifende Rüge erhoben hat.
Dasselbe dürfte für die Rüge gelten, das Berufungsgericht habe im Hinblick auf die sonstige Umgebung fehlerhaft Tatsachen festgestellt. Darüber hinaus ist diese Rüge jedenfalls unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügt. Wird mit der Beschwerde geltend gemacht, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO verletzt, so ist darzulegen, dass die Vorinstanz eine nach ihrer materiellen Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Tatsache nicht hinreichend aufgeklärt habe, obwohl der Beschwerdeführer einen Beweisantrag gestellt hat oder sich dem Tatsachengericht die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung von Amts wegen habe aufdrängen müssen; dabei ist auch anzugeben, in welcher Weise die Vorinstanz hätte vorgehen müssen und welches Ergebnis die vermisste Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte. All dies lässt sich hier dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Die Bezugnahme auf früheres Vorbringen in einer anderen Instanz ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht statthaft. Im Übrigen verdeutlichen die weiteren Ausführungen der Beschwerde aber auch, dass sie in Wirklichkeit gar nicht eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung geltend macht, sondern sich gegen die rechtlichen Schlussfolgerungen wendet, die das Berufungsgericht aus ihnen gezogen hat. Für eine solche Kritik ist die Aufklärungsrüge kein geeigneter Rechtsbehelf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.