Beschluss vom 23.03.2006 -
BVerwG 2 B 3.06ECLI:DE:BVerwG:2006:230306B2B3.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.03.2006 - 2 B 3.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:230306B2B3.06.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 3.06

  • Thüringer OVG - 21.10.2005 - AZ: OVG 2 KO 124/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und
Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 21. Oktober 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das Urteil des Berufungsgerichts weicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 23.70 - (BVerwGE 39, 181) und vom 14. Februar 1989 - BVerwG 2 B 99.88 - (Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 3) ab.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 4.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.