Beschluss vom 23.03.2005 -
BVerwG 9 VR 8.05ECLI:DE:BVerwG:2005:230305B9VR8.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.03.2005 - 9 VR 8.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:230305B9VR8.05.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 8.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt.

Nachdem die Antragstellerin und die Antragsgegnerin übereinstimmend das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dabei erscheint es im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO angemessen, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, weil sie mit ihrer Erklärung, die Hauptsache sei erledigt, ihr mit dem Aussetzungsantrag verfolgtes Ziel, bis zur Entscheidung im Klageverfahren BVerwG 9 A 8.05 einen Baustopp für die Steuerzentrale der ESTW-Technik am Standort Lübbenau zu erwirken, aufgegeben hat, ohne dass es objektiv erledigt war. Denn der neue Vortrag der Beigeladenen (Schriftsatz der DB Projektbau GmbH vom 7. März 2005), der von der Antragstellerin als Grund für ihre Erledigungserklärung angegeben wird, hat die Sachlage, die für die Klageerhebung maßgebend war, nicht verändert. Dass nach dem derzeit erreichten Planungsstand die Beigeladene frühestens im Jahre 2008 die ESTW-Technik für die Sicherung der Bahnübergänge in Lübbenau einsetzen will, ist zudem mit Blick auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein neuer Umstand. Von der Antragstellerin hätte vielmehr erwartet werden können, dass sie sich als Trägerin öffentlicher Belange im Rahmen der Behördenanhörung vergewissert, ob die von ihr als Folge der Einführung der ESTW-Technik befürchteten Nachteile für das innerörtliche Verkehrsgeschehen bereits so kurzfristig anstehen, dass eine Gerichtsentscheidung in der Hauptsache von ihr nicht abgewartet werden kann. Billigkeitsgründe für die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.