Beschluss vom 23.03.2005 -
BVerwG 1 B 157.04ECLI:DE:BVerwG:2005:230305B1B157.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.03.2005 - 1 B 157.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:230305B1B157.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 157.04

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 20.07.2004 - AZ: OVG 2 L 259/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juli 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam klärungsbedürftig, "ob die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak eine Gefahr im Sinne des § 53 AuslG darstellt". Damit und mit den hierzu gemachten Ausführungen sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen angesprochen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt die Beschwerde nicht auf.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.