Beschluss vom 23.03.2004 -
BVerwG 20 F 1.04ECLI:DE:BVerwG:2004:230304B20F1.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.03.2004 - 20 F 1.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230304B20F1.04.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 1.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 09.02.2004 - AZ: OVG 13 F 10260/04.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen
nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 23. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n und G r o e p p e r
beschlossen:

  1. 1. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Februar 2004 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
  2. 2. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Februar 2004 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 € festgesetzt.

1. Der Klägerin kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Februar 2004 ist rechtmäßig. Das Oberverwaltungsgericht musste den Antrag der Klägerin als unzulässig verwerfen. Gegenstand der mit diesem Antrag begehrten Rechtswidrigkeitsfeststellung war die "Verweigerung der Vorlage des Zustellungsnachweises der Einweisungsverfügung" der Stadt N. vom 22. August 1990. Die Klägerin hatte mit einem Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts die Vorlage der Einweisungsverfügung für die ...-Str. 10 durch die beklagte Stadt verlangt. Das Verwaltungsgericht hatte den Beweisantrag abgelehnt. Die Klägerin begehrt somit im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Weigerung seitens der Behörde, Verwaltungsakten vorzulegen, sondern die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden gerichtlichen Entscheidung, entsprechend ihrem Antrag, der beklagten Behörde die Vorlage ihrer Akten aufzugeben. Gegen eine für unzureichend angesehene Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht in Gestalt des Verzichts auf Beiziehung behördlicher Unterlagen kann der Prozessbeteiligte aber nicht mit dem Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO, sondern nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung vorgehen.
2. Die Beschwerde der Klägerin muss schon deswegen ohne Erfolg bleiben, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 99 Abs. 2 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist. Der Vertretungsmangel kann nicht durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die nachfolgende Beiordnung eines Rechtsanwalts behoben werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür, wie unter 1. dargelegt, nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.