Beschluss vom 23.02.2011 -
BVerwG 2 B 58.10ECLI:DE:BVerwG:2011:230211B2B58.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.02.2011 - 2 B 58.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:230211B2B58.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 58.10

  • Thüringer OVG - 18.03.2010 - AZ: OVG 2 KO 387/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2 1. Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des Beklagten. Dieser gewährte ihm Beihilfe zu Aufwendungen für eine im ersten Quartal des Jahres 2004 in Anspruch genommene ambulante ärztliche Leistung. Die Beihilfe minderte er um die sogenannte Praxisgebühr von 10 €. Der Kläger hat mit den Anträgen Klage erhoben, die mit dem Beihilfebescheid einbehaltenen 10 € auszuzahlen sowie es künftig zu unterlassen, bei allen weiteren Beihilfefestsetzungen 10 € je Quartal abzuziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zur Rechtmäßigkeit der Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Klägers.

3 2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist. So verhält es sich hier.

4 Der Senat hat sich in seinem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 30. April 2009 (- BVerwG 2 C 127.07 - Buchholz 270 § 12 BhV Nr. 3) eingehend mit der Rechtmäßigkeit der in § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) i.d.F. vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), zuletzt geändert durch Art. 1 der 28. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379), vorgeschriebenen Beihilfeminderung befasst. In seinem weiteren Urteil vom 14. Dezember 2010 (- BVerwG 2 C 20.09 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz bestimmt) hat der Senat diese Regelung auch im Hinblick darauf als rechtmäßig angesehen, dass durch sie im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführte Zuzahlungsverpflichtungen (Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung, BTDrucks 15/1525, S. 83 zu § 28 SGB V) wirkungsgleich in die Beihilfe- und Versorgungsregelungen für Minister und Beamte übertragen worden sind (BTDrucks 15/1584, S. 10). In der Beschwerde werden keine Gründe dargelegt, die eine erneute Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren geboten erscheinen lassen.

5 Es bedarf auch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass der jeweilige Vorschriftengeber nicht unter Hinweis auf die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Selbstbindung gehindert ist, eine von ihm zu erlassende Vorschrift für die Zukunft zu ändern, wenn diese Änderung zur Erreichung eines verfassungsrechtlich zulässigen Ziels erforderlich ist.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.