Beschluss vom 23.01.2009 -
BVerwG 5 B 110.08ECLI:DE:BVerwG:2009:230109B5B110.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2009 - 5 B 110.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:230109B5B110.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 110.08

  • Niedersächsisches OVG - 08.10.2008 - AZ: OVG 4 LB 280/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

  1. Die „Rechtsbeschwerde“ der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2008 wird verworfen.
  2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die "Rechtsbeschwerde" ist in ihrer Gesamtheit bereits deshalb unzulässig, weil dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht entsprochen wurde. Danach muss sich vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt bzw. Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzung hat die Klägerin, die ihre "Rechtsbeschwerde" selbst eingelegt hat, nicht erfüllt.

2 Soweit sich die "Rechtsbeschwerde" gegen die Entscheidungen zu Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2008 richtet, ist sie darüber hinaus - worauf der Senat die Klägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 hingewiesen hat - unzulässig, weil diese Entscheidungen unanfechtbar sind. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO anführt werden. Zu diesen Entscheidungen gehören die Entscheidungen des angefochtenen Beschlusses über die Zurückweisung des Befangenheitsantrags (Ziffer 1), die Ablehnung des Antrags auf Abgabe des Verfahrens an das übergeordnete Gericht (Ziffer 2) sowie die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für das Berufungsverfahren (Ziffer 3) nicht. Dies ist der Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch zutreffend mitgeteilt worden. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin dahingehend verstanden werden möchte, dass sich ihre "Rechtsbeschwerde" auch gegen eine (nicht ausdrücklich tenorierte) Ablehnung der Beiordnung eines Notanwaltes (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 78b ZPO) durch das Oberverwaltungsgericht wendet. Auch gegen eine derartige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gibt es nach § 152 Abs. 1 VwGO keine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Auch hierauf hat der Senat die Klägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 hingewiesen.

3 Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Schreiben vom 11. Januar 2009 dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts, ggf. eines Notanwalts, auch für das vorliegende Verfahren beantragen möchte, hätte auch dieser Antrag keinen Erfolg. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos. Als statthaftes Rechtsmittel käme allenfalls - worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen wurde - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unter Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2008 in Betracht. Ein Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 VwGO) wurde von der Klägerin indessen weder dargelegt noch ist er ersichtlich. Die Verwerfung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht als unzulässig ist aus den im angefochtenen Beschluss vom 8. Oktober 2008 dargelegten Gründen vielmehr offensichtlich zu Recht erfolgt.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.