Beschluss vom 23.01.2008 -
BVerwG 8 B 9.08ECLI:DE:BVerwG:2008:230108B8B9.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2008 - 8 B 9.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:230108B8B9.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 9.08

  • VG Gera - 13.09.2007 - AZ: VG 6 K 2557/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. September 2007 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 504,07 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Die Beschwerde wendet sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Weder führt sie eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch zeigt sie einen Verfahrensmangel auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Ansehung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde muss daher die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diese Voraussetzung erfüllt die vorliegende Beschwerde nicht, wenn sie meint, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 4 GKG.