Beschluss vom 23.01.2007 -
BVerwG 20 F 13.06ECLI:DE:BVerwG:2007:230107B20F13.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2007 - 20 F 13.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:230107B20F13.06.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 13.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 23. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:

  1. Der Antrag der Antragstellerin vom 20. Dezember 2006 auf Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 20 F 7.06 wird verworfen.
  2. Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin keinen Grund vorgetragen hat, der nach dem Katalog der §§ 579 und 580 ZPO i.V.m. § 153 VwGO ausschließlich die Wiederaufnahme rechtfertigen könnte.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.