Beschluss vom 23.01.2003 -
BVerwG 9 B 2.03ECLI:DE:BVerwG:2003:230103B9B2.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2003 - 9 B 2.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:230103B9B2.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 2.03

  • OVG Rheinland-Pfalz - 29.10.2002 - AZ: OVG 6 A 10419/01.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 941 € festgesetzt.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig sinngemäß die Frage, ob eine Schlussvermessung beim Straßenausbau zum Ausbauprogramm gehört, auch wenn sie nicht zum Grunderwerb gehört, und daher die Entstehung des Ausbaubeitrags bestimmt. Eine in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage vermag sie damit schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil die Beantwortung der Frage von der Auslegung und Anwendung des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz und der einschlägigen Ausbaubeitragssatzung der Beklagten und damit der revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogenem, nicht revisiblem Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) abhängt. Auch der Hinweis der Beschwerde darauf, dass sich die Frage in gleicher Weise im bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht stelle, ändert daran nichts. Denn selbst wenn dies zuträfe, würde die Ausgangsfrage dadurch nicht zu einer des revisiblen Rechts (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 216.95 - BVerwGE 99, 351 <353 f.>). Im Übrigen hängt die Beantwortung der vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehenen Frage, ob die Schlussvermessung zum Ausbauprogramm gehört, von den Umständen des Einzelfalls ab und kann auch deshalb nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begründen.
Auch die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass die Beschwerde schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend einen abstrakten Rechtssatz in dem angefochtenen Urteil aufzeigt, mit dem das Berufungsgericht von einem ebensolchen in der von ihr herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist, scheidet eine die Zulassung der Revision begründende Abweichung hier vor allem auch deshalb aus, weil die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung der Straßenvermessung in dem Urteil vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 17.76 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 66 wiederum das Erschließungsbeitragsrecht und nicht, wie hier, das gemeindliche Ausbaubeitragsrecht betreffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.