Beschluss vom 23.01.2003 -
BVerwG 4 B 1.03ECLI:DE:BVerwG:2003:230103B4B1.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 1.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:230103B4B1.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 1.03

  • Bayerischer VGH München - 04.09.2002 - AZ: VGH 1 B 01.2657

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l , H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 107 371 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich kein Grund für die begehrte Zulassung der Revision.
Die beiden Fragen, mit denen die Beschwerde klären lassen möchte, ob das einzige noch unbebaute Grundstück an einer (rechtwinkligen) Straßenkreuzung stets als Baugrundstück im Sinne von § 34 BauGB zu werten ist, rechtfertigen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht, weil sie sich einer allgemeingültigen Beantwortung entziehen. Zwar mag es zutreffen, dass ein unbebautes Grundstück am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dem Bebauungszusammenhang "grundsätzlich" - im Sinne von "häufig" oder "regelmäßig" - nur dann zugeordnet werden kann, wenn es von mindestens drei Seiten von Bebauung umgeben ist, wie das Berufungsgericht meint. Ob ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis auch besteht, wenn sich vom Kreuzungsmittelpunkt aus gesehen nach drei Seiten bebaute Grundstücke anschließen, wie die Beschwerde meint, ist dagegen schon zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Denn maßgeblich ist allein, ob das unbebaute Grundstück durch die umgebende Bebauung geprägt wird. Dies erfordert eine wertende Beurteilung unter Berücksichtigung auch der weiteren Umgebung unter Einbeziehung des Geländes auch hinter den an die Straßenkreuzung angrenzenden Grundstücken. Rein schematische Regeln, wie sie der Beschwerde offenbar vorschweben, kann es für diese Beurteilung nicht geben.
Ebenso wenig lässt sich abstrakt klären, ob zwei aufeinander stoßende Straßen im Kreuzungsbereich den Außen- und den Innenbereich stets trennen oder ob gerade umgekehrt durch den Kreuzungsbereich ein Bebauungszusammenhang hergestellt wird. Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Umstände des Einzelfalls an, ob eine Straße oder ein Weg trennende oder verbindende Wirkung hat (vgl. Hofherr, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, § 34 Rn. 14, m.w.N.). Weshalb dies in einem Kreuzungsbereich anders sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar; Gründe hierfür sind auch nicht erkennbar.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsurteil weiche von - einzeln aufgeführten - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, nach denen Straßen und Wege je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben können, verkennt sie, dass auch das Berufungsgericht nichts anderes angenommen hat. Es hat lediglich - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats - die ihm obliegende Einzelfallbeurteilung vorgenommen, indem es die Örtlichkeit in Augenschein genommen hat und dann zu der Wertung gekommen ist, dass hier das Grundstück der Klägerin durch die Straßenkreuzung von der zusammenhängenden Bebauung getrennt wird. Selbst wenn diese Wertung fehlerhaft wäre - wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind -, wäre das Berufungsgericht nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von einem abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen; ein Grund für die Zulassung der Revision läge nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.