Beschluss vom 22.12.2011 -
BVerwG 3 B 44.11ECLI:DE:BVerwG:2011:221211B3B44.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.12.2011 - 3 B 44.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:221211B3B44.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 44.11

  • VG Potsdam - 15.03.2011 - AZ: VG 11 K 1809/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. März 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger beansprucht als Miterbeserbe die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung des 1886 geborenen Landwirts W. L. Dessen landwirtschaftlicher Betrieb „G. Sch.“ in der Gemeinde N. bei R. (Kreis W.) mit einer Nutzfläche von ca. 731 ha war im Herbst 1945 im Zuge der so genannten demokratischen Bodenreform auf der Grundlage der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 6. September 1945 enteignet worden; W. L. wurde des Kreises verwiesen. Wegen der Enteignung erhielt eine Miterbin eine Ausgleichsleistung nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG), wegen der Kreisverweisung wurde der Beklagte auf Klage eines anderen Rechtsnachfolgers des W. L. verpflichtet, diesen nach § 1a Abs. 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) moralisch zu rehabilitieren. Erfolglos blieb hingegen der weitere Antrag, ihm nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG eine Bescheinigung über die Stellung des Rehabilitierungsantrags zur Vorlage bei der nach dem Vermögensgesetz zuständigen Behörde zu erteilen (Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 2. März 2004 - 11 K 3045/99). Das Urteil ist mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden (Beschluss vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 3 B 76.04 ). Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2005 - 1 BvR 2599/04).

2 Die Anträge des Klägers, nach § 1 VwRehaG Maßnahmen aufzuheben, die zur Enteignung des G. Sch. geführt hatten, und ihm eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG zu erteilen, blieben im Verwaltungs- und Klageverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht führte zu Begründung aus, es könne offen bleiben, ob die Klage auf Rehabilitierung bereits unzulässig sei; jedenfalls sei über die Enteignung und die Kreisverweisung des W. L. bereits rechtskräftig entschieden worden. Ein erneuter Antrag auf Rehabilitierung könne daher nur gestellt werden, wenn Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG vorlägen, die nicht ersichtlich seien. Die weiteren denkmöglichen Maßnahmen seien nicht rehabilitierungsfähig, weil sie nicht zu einem Eingriff in Vermögenswerte geführt hätten oder keine Regelungen darstellten. Die vom Kläger für richtig gehaltene ganzheitliche Betrachtung der Ausweisung und faktischen Enteignung entspreche nicht der Sichtweise des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, das nur auf einzelne Maßnahmen abstelle. Eine ganzheitliche Betrachtung würde auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Das Gericht sehe wegen der in der Rechtsprechung umfänglich behandelten Rechtsfragen keine Veranlassung, sich in einem Obiter Dictum mit den Rechtsansichten des Klägers zu befassen. Es seien über die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts hinaus auch keine anderen Erkenntnisse zu erwarten, was insbesondere für das vom Kläger angeführte Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - gelte. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Ansicht des Klägers durch die Gesetzesbegründung widerlegt sei. Dass der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG als offensichtlich unbegründet abgelehnt habe, sei angesichts der einhelligen Rechtsprechung nicht zu beanstanden.

3 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ist unzulässig. Der Kläger hat die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.

4 1. Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ab. Die geltend gemachten Abweichungen betreffen jedoch durchweg nicht entscheidungstragende Hilfserwägungen des angefochtenen Urteils.

5 a) Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn sich das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat zu einem ebensolchen Rechtssatz, der in einer Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts aufgestellt worden ist, und wenn das Urteil auf dieser Abweichung beruht (stRspr, Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 29 ff.). Den sich daraus ergebenden Darlegungsanforderungen wird die Beschwerde in keiner Weise gerecht. Sie stützt sich allein darauf, dass das Verwaltungsgericht die Enteignung auf der Grundlage der Bodenreformverordnung als Legalenteignung betrachte, obwohl spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1997 (BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <86 f.> = ZOV 1997, 194) feststehe, dass sie die Maßnahme einer behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles gewesen sei. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, Enteignungen nach Maßgabe der Bodenreformverordnungen seien Legalenteignungen gewesen (UA S. 14), ist jedoch nicht entscheidungstragend. Es handelt um ein an der Wendung „im Übrigen“ klar erkennbares Obiter Dictum im Zusammenhang mit der vom Kläger geforderten - ebenfalls hilfsweise abgelehnten - ganzheitlichen Betrachtung des Vorgangs der Bodenreformenteignung. Getragen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts von dem logisch vorrangigen Ansatz, angesichts einer rechtskräftigen Entscheidung zu den maßgeblichen Fragen im Verfahren eines anderen Miterbeserben könne die Rehabilitierung nur dann begehrt werden, wenn Wiederaufgreifensgründe vorlägen. Zwar ist die Auffassung, dass eine gerichtliche Entscheidung im Nachfolgeprozess eines am Vorprozess nicht beteiligten Dritten (hier eines anderen Miterbeserben) materielle Rechtskraft entfalte, erheblichen Bedenken ausgesetzt (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 121 Rn. 8 ff.). Sie ist jedoch von der Beschwerde mit keinem Wort angegriffen oder auch nur angesprochen worden, sodass es dem Senat verwehrt ist, hierzu Stellung zu nehmen.

6 b) Aus entsprechenden Gründen verfehlt die weitere Behauptung einer Abweichung vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 (1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254) die Darlegungserfordernisse. Zu dieser Entscheidung verhält sich das angegriffene Urteil ebenfalls nur äußerst hilfsweise, nämlich um darauf hinzuweisen, dass der vom Kläger - allerdings fehlerhaft zitierte - verfassungsgerichtliche Satz (a.a.O. S. 318) angesichts der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung keine neuen Erkenntnisse zur Rehabilitierungsfähigkeit von besatzungshoheitlichen Enteignungen auf der Grundlage der Bodenreformverordnungen erwarten lässt (UA S. 15).

7 c) Die Beschwerde verfehlt aber auch in anderer Hinsicht deutlich die Darlegungsanforderungen. Der zitierte Satz aus der Entscheidung BVerfGE 102, 254 betrifft Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Staffelung in § 7 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes (EntschG), mithin nicht einmal § 1 Abs. 1 VwRehaG als diejenige Regelung, die die Beschwerde für entscheidungserheblich hält. Auch sonst geht die Rüge an den maßgeblichen Rechtsgrundlagen vorbei. Die - auch im angefochtenen Urteil (UA S. 14) wiedergegebene - Ansicht der Beschwerde, es sei nach der Größe der enteigneten Fläche zu differenzieren, betrifft nämlich die Regelung in Satz 2 des § 1 Abs. 1 VwRehaG, wonach das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz auf Maßnahmen keine Anwendung findet, die vom Vermögensgesetz erfasst werden. Diese Regelung greift ein bei Vermögensentziehungen auf anderer als besatzungshoheitlicher Grundlage. Nur bei ihnen ist nach Zweck und Ziel der Maßnahme zu unterscheiden, die zum Verlust des Vermögensgegenstandes geführt hat. Die Rückgängigmachung richtet sich nach dem Vermögensgesetz, wenn die Maßnahme zielgerichtet den Entzug des zurückverlangten Gegenstandes bezweckt hat, und sie unterfällt dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, wenn sie primär auf andere Zwecke zielte und durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet war (vgl. Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42 <44 f.> = Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 4). Der Eingriff in Vermögenswerte ist jedenfalls dann vorrangig als gegen das Vermögen des Geschädigten und nicht gegen dessen Person gerichtet anzusehen, wenn es sich um Enteignungen von mehr als 100 ha Land im Zuge der sogenannten Bodenreform handelte, die ohne Rücksicht auf die individuelle politische Gesinnung der Eigentümer erfolgt sind (Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 18.06 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 9 = ZOV 2007, 67). Auf diese Differenzierung kommt es freilich im vorliegenden Fall nicht an, weil der Restitutionsausschluss durch die eigenständige Regelung in Satz 3 des § 1 Abs. 1 VwRehaG, also den besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignung begründet wird.

8 d) Abgesehen von allem Vorstehenden erweist sich das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis als offensichtlich richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weshalb eine Zulassung selbst dann nicht in Betracht käme, wenn die geltend gemachte Divergenz vorläge (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 133 Rn. 51). Ungeachtet der Frage, ob die maßgeblichen Fragen auch bereits im Verhältnis zum Kläger rechtskräftig entschieden sind, kommt eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung des W. L. wegen der Bodenreformenteignung seiner Güter aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. Danach findet das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Schon in dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1997 (a.a.O.) ist klargestellt worden - was die Beschwerde nicht in Zweifel zieht -, dass Bodenreformenteignungen in aller Regel besatzungshoheitlicher Natur sind. Sie beruhten zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen, geschahen aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht. Für Enteignungen zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 ist eine besatzungshoheitliche Grundlage - im Hinblick auf die jederzeitiges Eingreifen ermöglichende oberste Hoheitsgewalt der Besatzungsmacht - schon dann zu bejahen, wenn die Enteignungen auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen; eines konkreten Vollzugsauftrags oder einer nachträglichen Bestätigung der betreffenden Enteignung durch die Besatzungsmacht bedarf es nicht (vgl. Urteil vom 13. Februar 1997, BVerwGE 104, 84 <85>). Daher ist nicht entscheidungserheblich, ob Bodenreformenteignungen als Legalenteignungen - und schon deshalb als nicht rehabilitierungsfähig - anzusehen sind, was im vorgenannten Urteil (a.a.O. S. 87 f.) als verfehlt bezeichnet worden ist. Eine Rehabilitierung ist entsprechend § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auch dann ausgeschlossen, wenn es sich bei der Enteignung um Verwaltungsmaßnahmen einer deutschen behördlichen Stelle handeln würde, wie es § 1 Abs. 1 VwRehaG fordert (vgl. Urteil vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 3 C 1.03 - BVerwGE 119, 102 <104> = Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 8).

9 Die Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussklausel des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG und der mit ihr verfolgten Absicht des Gesetzgebers, dass der Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG im Einzelfall nicht über die Ermöglichung einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung umgangen werde (vgl. Urteil vom 21. Februar 2002, a.a.O.; Beschluss vom 8. April 1998 - BVerwG 7 B 7.98 - VIZ 1998, 630 <630 f.> = ZOV 1998, 285 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 149), ist vom Bundesverfassungsgericht wiederholt bestätigt worden (vgl. Nichtannahmebeschlüsse vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 - ZOV 2003, 304 = BVerfGK 1, 227 und vom 14. Dezember 2008 - 2 BvR 2338/07 u.a. - NJW 2009, 1805). Die damit zusammenhängenden Fragen sind aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts in einer Weise geklärt, die das Ansinnen einer erneuten Behandlung als missbräuchlich erscheinen lässt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 - NL-BzAR 2010, 322), worauf das Verwaltungsgericht in einem weiteren Obiter Dictum zutreffend hingewiesen hat. Schon von daher ist auszuschließen, dass aus dem von der Beschwerde zitierten Satz in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 (BVerfGE 102, 254 <318>) etwas im Sinne der gegenteiligen Auffassung des Klägers herausgelesen werden kann. Das ist auch nicht der Fall: Die zitierte Passage entstammt der abweichenden - also nicht entscheidungstragenden - Meinung von vier Verfassungsrichtern, wonach die Staffelung in § 7 Abs. 1 EntschG den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nur teilweise standhalte (Urteil vom 22. November 2000, a.a.O. S. 314). Auch damit ist vorausgesetzt, dass der Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG als solcher verfassungsmäßig ist und eine Rückgängigmachung von Vermögensentziehungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage über den Weg der Rehabilitierung ausgeschlossen.

10 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

11 Die Beschwerde will eine solche Bedeutung darin sehen, dass es um „die Behebung der ‚Menschenwürdeverletzungen’ der 7112 in der Bodenreform mit dem ‚pauschalen Vorwurf’ Verfolgten (BVerfGE 84, 89) Eigentümer von ‚über 100 ha’“ gehe, und stellt dazu zwei Fragen als ungeklärt hin:
1. War die Bodenreformverfolgung „über 100 ha“ die „Maßnahme einer behördlichen Stelle“ i.S.v. Satz 1, oder fällt sie als
„Legalenteignung“ nicht unter Satz 1?
2. Sind Satz 2 und 3 so auszulegen, dass sie die Anwendung von Satz 1 sperren? Oder sind sie als Kollisionsnormen
wegen der „getrennten Sach- und Normbereiche“ obsolet
geworden und haben keinen „Drehtüreffekt“ dergestalt, dass sie Eigentümer von „über 100 ha“ aus dem für sie eröffneten VwRehaG sogleich wieder rauswerfen?

12 Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Wie dargelegt betreffen sie nicht die entscheidungstragenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils (oben 1 a) und überdies nicht die für den Ausschluss der Rehabilitierung hier maßgebliche Rechtsgrundlage; denn der - fraglos weiterhin Geltung beanspruchende - Rehabilitierungsausschluss in Satz 3 des § 1 Abs. 1 VwRehaG wegen Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage knüpft, wie gesagt, nicht an die Unterscheidung an, ob die entzogene Fläche größer als 100 ha war (oben 1 c).

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.