Beschluss vom 22.12.2009 -
BVerwG 6 B 78.09ECLI:DE:BVerwG:2009:221209B6B78.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.12.2009 - 6 B 78.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:221209B6B78.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 78.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2009, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2009 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Januar 2009 wird ebenso zurückgewiesen wie die Beschwerde gegen „das Verfahren was noch beim Verwaltungsgericht Minden, Akz.: 2 K 1215/09 und 2 K 228/09 und/oder beim Oberverwaltungsgericht Münster unter dem Akz.: 16 E 1141/09 und 16 E 1140/09 zur Verhandlung vorliegt“.
  2. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung, ihre Zulässigkeit unterstellt, ist unbegründet. Der Kläger setzt sich nicht mit den Gründen des von ihm angegriffenen Beschlusses des Senats vom 12. Oktober 2009 sowie der übrigen von ihm angegriffenen Beschlüsse anderer Gerichte und Verfahren auseinander, sondern hält diesen anscheinend für falsch. Damit können die Gründe des Senatsbeschlusses nicht in Zweifel gezogen werden.

2 Weitere Eingaben des Klägers in dieser Angelegenheit werden nicht mehr bearbeitet.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat sieht letztmalig gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten ab.