Beschluss vom 22.12.2009 -
BVerwG 4 BN 54.09ECLI:DE:BVerwG:2009:221209B4BN54.09.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 54.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 23.07.2009 - AZ: OVG 1 C 10396/09

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2009 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts leidet an einem Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zum Zwecke der Beschleunigung macht der beschließende Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch.

2 1. Die Beschwerde rügt eine Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO. Das rechtliche Gehör sei verletzt, weil der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für die Beigeladene die Ladungsfrist abgekürzt habe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Aufgrund einer Terminskollision habe ihr Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen können. Unabhängig davon sei die Vorbereitungszeit für die mündliche Verhandlung nicht ausreichend gewesen.

3 Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4 Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen die erste Änderung des Bebauungsplans „Bahnhofsumfeld“, der die Errichtung eines großflächigen Verbrauchermarktes ermöglichen soll. Die Beigeladene ist Eigentümerin aller im Plangebiet liegender Grundstücke. Nach Inkrafttreten des Änderungsplanes erhielt sie die für die Errichtung des Verbrauchermarktes erforderliche Baugenehmigung. Die Antragsteller haben auch gegen die Baugenehmigung Klage erhoben und beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. In diesen Verfahren wurde die Beigeladene nach Klage- bzw. Antragserhebung beigeladen. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 26. Mai 2009 mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner drei Monate nach Inbetriebnahme des genehmigten Vorhabens eine Schallmessung einzuholen habe. In den Gründen des Beschlusses hat es dargelegt, dass durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit des Änderungsplans bestünden. Die Textfestsetzungen bezüglich der Art der baulichen Nutzung, die differenzierte Emissionskontingente nach DIN 45 1691 festsetzten, seien weder ordnungsgemäß verkündet noch genügten sie den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen.

5 Am 18. Juni 2009 lud der Vorsitzende des Senats die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung auf den 23. Juli 2009, 10:00 Uhr. Die Antragsgegnerin bat um Verlegung des Termins; sie beabsichtige, die im Beschluss aufgezeigten Mängel in einem ergänzenden Verfahren zu heilen. Der Vorsitzende lehnte den Antrag am 6. Juli 2009 ab. Am 16. Juli 2009 beantragte die nunmehrige Beigeladene ihre Beiladung zum Normenkontrollverfahren. Ihr Prozessbevollmächtigter hatte im Normenkontrollverfahren ursprünglich die Antragsgegnerin vertreten. Im April 2009 - nach der Erwiderung auf den Normenkontrollantrag - hatte die Antragsgegnerin ihn von seinem Mandat entbunden. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Beiladungsantrag mit Beschluss vom 16. Juli 2009 statt, lud die Beigeladene unter Abkürzung der Ladungsfrist auf drei Tage zur mündlichen Verhandlung und übersandte ihr die nach der Antragserwiderung gewechselten Schriftsätze. Die Ladung nebst Anlagen wurde der Beigeladenen am 17. Juli 2007 zugestellt. Am selben Tag beantragte die Beigeladene, den Termin zu verlegen, weil ihr Prozessbevollmächtigter am 23. Juli 2009 bereits einen Termin vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg in Sprockhövel wahrzunehmen habe. Außerdem rügte sie die Verkürzung der Ladungsfrist; innerhalb der verkürzten Ladungsfrist könne sie zu den gewechselten Schriftsätzen nicht Stellung nehmen; eine die Abkürzung der Ladungsfrist rechtfertigende Dringlichkeit sei nicht zu erkennen. Der Vorsitzende verlegte den Termin auf 8:30 Uhr vor, um die Kollision mit dem Termin vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg zu vermeiden, und lehnte den Antrag auf weitergehende Terminsverlegung ab. Da die Prozessbevollmächtigten nicht nur bis zum April 2009 im vorliegenden Verfahren beteiligt gewesen seien, sondern den Beigeladenen auch im Anfechtungs- und im Eilverfahren vertreten hätten, seien sie selbstverständlich über die vor der Ladung durch das Verwaltungsgericht Arnsberg erfolgte Terminsbestimmung im vorliegenden Verfahren unterrichtet gewesen und hätten sich darauf einrichten können. In der beschriebenen besonderen prozessualen Situation sei schließlich - ausnahmsweise - eine Vertretung des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts durch ein anderes Mitglied der Kanzlei zuzumuten.

6 In der mündlichen Verhandlung erschien für die Beigeladene niemand. Das Oberverwaltungsgericht hat die erste Änderung des Bebauungsplans für unwirksam erklärt und zur Begründung die bereits im Beschluss vom 26. Mai 2009 dargelegten Gründe angeführt.

7 2. Das Normenkontrollurteil leidet an der von der Beschwerde gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

8 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine Abkürzung der Ladungsfrist, die den Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht entspricht, zwar als solche keinen die Revision rechtfertigenden Verfahrensmangel dar; sie kann jedoch unter besonderen Umständen als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beachtlich sein (Urteil vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 1.83 - NJW 1985, 340, Beschlüsse vom 21. Januar 1997 - BVerwG 8 B 2.97 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 und vom 27. März 1998 - BVerwG 6 B 37.98 - juris). Das ist der Fall, wenn sich der Beteiligte in der verbleibenden Zeit nicht ausreichend auf den Termin vorbereiten konnte oder ihm die Teilnahme wegen der Frist unmöglich war und er den Rechtsverlust auch nicht anderweitig verhindern konnte (Urteil vom 6. Februar 1987 - BVerwG 4 C 2.86 - NJW 1987, 2694 <juris Rn. 11> und vom 27. März 1998 a.a.O; Eichberger, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner VwGO, § 138 Rn. 102).

9 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Unter den hier gegebenen Umständen war die nach Zugang der Ladung verbleibende Zeit nicht ausreichend, um die mündliche Verhandlung angemessen vorzubereiten. Der Vorsitzende hätte den Antrag, den Termin auf einen späteren Tag zu verlegen, nicht ablehnen und einen erheblichen Grund im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO verneinen dürfen. Ob dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen darüber hinaus die Teilnahme an der vorverlegten mündlichen Verhandlung wegen der Frist unmöglich war, kann dahinstehen.

10 Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. Die Ladungsfrist hat u.a. den Zweck, den Beteiligten eine ausreichende Vorbereitung auf den Termin zu ermöglichen. Ein im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 4, § 65 Abs. 1 VwGO Beigeladener ist Verfahrensbeteiligter (§ 65 Nr. 3 VwGO). Gibt das Gericht im Normenkontrollverfahren einem Beiladungsantrag statt, weil es die Beiladung für sachgerecht hält oder sogar sein Ermessen dahingehend reduziert ist, muss es die Ladungsfrist dem Beigeladenen gegenüber grundsätzlich auch dann einhalten, wenn dieser den Antrag auf Beiladung weniger als zwei Wochen vor einem bereits bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt hat. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO abkürzen. Im Einzelfall kann mithin auch eine Frist von weniger als zwei Wochen als ausreichend für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung angesehen werden. Je weiter der Zeitraum zwischen Zugang der Ladung und mündlicher Verhandlung die gesetzliche Ladungsfrist unterschreitet, desto dringender müssen jedoch die Gründe für die Verkürzung der Frist sein.

11 Im vorliegenden Fall lagen zwischen Zustellung der Ladung und mündlicher Verhandlung sechs Tage. Die Vorbereitungszeit war mithin auf weniger als die Hälfte der gesetzlichen Ladungsfrist verkürzt. Gründe, die eine solche Verkürzung gerechtfertigt hätten, ergeben sich aus der Entscheidung über die Ablehnung der Terminsverlegung nicht. Ob der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen - wie der Vorsitzende angenommen hat - von der Terminsbestimmung unterrichtet war, bevor er den Beiladungsantrag gestellt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls musste er sich vor der Beiladung seiner Mandantin nicht auf diesen Termin einrichten, denn Verfahrensbeteiligte ist seine Mandantin erst durch die Beiladung geworden. Das Oberverwaltungsgericht hätte sie, wenn es ihren Beiladungsantrag - wie es hier der Fall gewesen sein dürfte - nicht ermessensfehlerfrei ablehnen konnte, vor der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen beiladen können. Dann wäre sie rechtzeitig geladen worden und verpflichtet gewesen, sich auf den Termin einzurichten. Ohne eine Ladung in der Normenkontrollsache hätte ihr Prozessbevollmächtigter im Übrigen auch die Verlegung des Termins vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg nicht mit Erfolg beantragen können.

12 Dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen - wie er selbst einräumt - aufgrund der Vertretung der Beigeladenen im Anfechtungsverfahren gegen die Baugenehmigung mit der Materie vertraut war, rechtfertigte es ebenfalls nicht, die Frist auf nur sechs Tage zu verkürzen. Denn auch Hauptbeteiligte, die an dem Verfahren von Beginn an beteiligt und deshalb ebenfalls mit der Materie vertraut sind, können grundsätzlich die Einhaltung der Ladungsfrist verlangen. Wie der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2009 zeigt, wirft die Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen eine Reihe von tatsächlichen und Rechtsfragen auf, die der Aufbereitung bedürfen. Gibt es keine hinreichenden Gründe, dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt einer Sozietät die Vorbereitung des Termins innerhalb der verkürzten Frist zuzumuten, kann der Beteiligte auch nicht darauf verwiesen werden, sich durch einen anderen Rechtsanwalt der Sozietät vertreten zu lassen. Einem nicht eingearbeiteten Anwalt darf die Vorbereitung auf den Termin innerhalb der verkürzten Frist erst recht nicht zugemutet werden.

13 Sonstige Gründe, die die Verkürzung der Frist hätten rechtfertigen können, hat der Vorsitzende nicht geltend gemacht; das Oberverwaltungsgericht hat sie auch im angefochtenen Urteil nicht dargelegt.

14 Die Beigeladene hätte den Rechtsverlust nicht anderweitig verhindern können. Ihr Antrag, den Termin auf einen späteren Tag zu verlegen, ist ohne Erfolg geblieben. Ihr Prozessbevollmächtigter war auch nicht verpflichtet, trotz unzureichender Vorbereitungszeit zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen und dort einen Vertagungsantrag zu stellen. Die Ladungsvorschriften sollen die Beteiligten gerade davor schützen, ohne ausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung mündlich verhandeln zu müssen.

15 Ob die Beigeladene in einer Konstellation wie der vorliegenden näher darlegen muss, dass das Urteil auf dem Gehörsverstoß beruhen kann, braucht nicht entschieden zu werden. Sie hat etwaige Darlegungsanforderungen jedenfalls erfüllt. Denn sie hat dargelegt, welche rechtlichen Einwände sie gegen die bereits im Beschluss vom 26. Mai 2009 aufgezeigten Gründe für die Unwirksamkeit des Bebauungsplans erhoben hätte. Dieser Vortrag war für das Normenkontrollurteil erheblich. Dass die Einwände dem Oberverwaltungsgericht in der Sache nicht neu waren, schließt nicht aus, dass es seine bisherige Rechtsauffassung nach einem Rechtsgespräch unter Beteiligung der Beigeladenen überdacht hätte.

16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.