Verfahrensinformation

Der Kläger ist Eigentümer eines selbstgenutzten Wohngrundstücks in Grabow. Er wendet sich gegen die mit der Beseitigung eines Bahnübergangs der Strecke Hamburg - Berlin und der ersatzweisen Errichtung einer Eisenbahnüberführung über die Landesstraße 08 verbundene Teilinanspruchnahme seines Grundstücks, durch die die Anbindung einer Gemeindestraße an die neutrassierte L 08 sichergestellt werden soll. Der Kläger hält das planfestgestellte Vorhaben für abwägungsfehlerhaft, weil der Eingriff in sein Eigentum, der zu einem Verlust der Wohnqualität führe, durch die Wahl einer anderen Anbindungsvariante hätte vermieden werden können.


Urteil vom 22.12.2004 -
BVerwG 9 A 9.04ECLI:DE:BVerwG:2004:221204U9A9.04.0

Urteil

BVerwG 9 A 9.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r , Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

I


Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 29. Januar 2004, der der Beigeladenen die Beseitigung des Bahnübergangs Grabow, Prislicher Straße (Landesstraße 08) und die Errichtung einer Eisenbahnüberführung gestattet.
Das Planvorhaben betrifft die Eisenbahnausbaustrecke Hamburg-Büchen-Berlin,
die im Bundesverkehrswegeplan 1992 als "Verkehrsprojekte Deutsche Einheit, Projekt 2" geführt wird und deren Streckengeschwindigkeit in einer zweiten Ausbaustufe durch die Beseitigung von Bahnübergängen auf 230 km/h gesteigert werden soll. Die als Ersatz für den Bahnübergang vorgesehene Eisenbahnüberführung bedingt eine Neutrassierung der L 08, die ihrerseits eine veränderte Anbindung des in die L 08 einmündenden Blievenstorfer Weges zur Folge hat, an dem das Grundstück des Klägers gelegen ist.
Nach einer im Anhörungsverfahren erfolgten Planänderung ist eine veränderte Trassenführung des Blievenstorfer Weges vorgesehen, die zu einer dauerhaften Inanspruchnahme einer Teilfläche von 141 m² des insgesamt 741 m² umfassenden Grundstücks des Klägers führt. Auf die am 5. Mai 2003 hierzu erfolgte Anhörung erhob der Kläger mit Schreiben vom 6., 8. und 19. Mai 2003 Einwendungen, mit denen er sich gegen den in der ursprünglichen Planung nicht enthaltenen Eigentumsentzug wandte. Hierzu fand am 18. Juni 2003 ein Erörterungstermin statt.
Am 29. Januar 2004 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für das Vorhaben fest. Zu den Einwendungen des Klägers wird in dem Planfeststellungsbeschluss ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Entschädigungsanspruch zu, über dessen Einzelheiten einschließlich der Frage einer Übernahme des Restgrundstücks im späteren Enteignungsverfahren zu entscheiden sei. Die Einwendung gegen die Inanspruchnahme des Grundstücks werde zurückgewiesen. Trotz der die Wohnqualität und die Gestaltungsmöglichkeiten auf dem Grundstück erheblich beeinträchtigenden Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen des Klägers überwögen die für die Realisierung des Plans streitenden öffentlichen Belange. Die untersuchten und den Kläger verschonenden Anbindungsvarianten für den Blievenstorfer Weg seien nicht vorzugswürdig. Eine weiter östlich gelegene Einmündung in die L 08 (Varianten 4 und 5) führe zu einem wesentlich größeren Grunderwerb einschließlich des Abrisses von Gebäuden sowie zu höheren Kosten. Die Varianten mit Beibehaltung der Einmündung des Blievenstorfer Weges in die L 08 unweit des bisherigen Knotens (Varianten 1 a und 1 b) widersprächen straßenbaulichen Belangen. Sie setzten ausschließlich zur Regelung des Begegnungsverkehrs von Lkw über 7,5 t die Errichtung von Lichtsignalanlagen voraus, die eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs insbesondere auf der L 08 zur Folge hätten. Auch die Straßenbauverwaltung lehne eine solche Lösung als nicht regelkonform ab. Möglichkeiten einer Variantenoptimierung, die zu einem Wegfall der Lichtsignalanlage führen könnten, seien nicht ersichtlich. Da auch Schwerlastverkehr über den Blievenstorfer Weg geführt werden müsse, sei das gefahrlose und ungehinderte Begegnen der Fahrzeuge im unmittelbaren Anschlussbereich zum Knotenpunkt sicherzustellen. Diesen Belangen der Verkehrssicherheit müssten die Belange des Klägers untergeordnet werden, weil eine gleich wirksame, aber den Kläger weniger beeinträchtigende Lösung nicht gegeben sei. Zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte des Klägers seien im Planfeststellungsbeschluss die erforderlichen Vorkehrungen angeordnet worden.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 5. Februar 2004 zugestellt.
Am 27. Februar 2004 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er hält die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht für erforderlich. Dies zeige schon die ursprüngliche Planung. Der Planfeststellungsbeschluss sei deswegen abwägungsfehlerhaft. Die Beklagte gehe von einem grundsätzlichen Vorrang der öffentlichen Belange aus und verkenne die hohe Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung durch den Kläger und seine Familie. Durch die Teilinanspruchnahme verschlechterten sich die Grundstückssituation und die Wohnqualität, weil eine Schutzzone verloren gehe, die Straße in den unmittelbaren Wahrnehmungsbereich rücke und die verbleibende Fläche keinen Erholungswert mehr aufweise. Derzeit noch bestehende Gestaltungsmöglichkeiten auf dem Grundstück würden reduziert. Durch das Heranrücken des Verkehrsweges erhöhe sich die Immissionsbelastung. Eine wirtschaftlich vernünftige Nutzung des Restgrundstücks sei nicht mehr möglich. Zufahrt und Verkehrssicherheit seien nicht mehr ausreichend gewährleistet. Zu Unrecht habe die Planfeststellungsbehörde die nahe liegende Alternativlösung einer lichtsignalgeregelten Einmündung mit verschwenkter, das klägerische Grundstück nicht beeinträchtigender Trasse verworfen. Durch eine kontaktgesteuerte Lichtsignalanlage (Variante 1 a) könne ein Begegnungsverkehr von Lastkraftwagen verhindert werden. Beeinträchtigungen auf der L 08 seien nicht zu befürchten, weil es sich beim Blievenstorfer Weg, der als Anliegerstraße gewidmet sei, um eine wenig befahrene Straße handele. Die Ermittlung des Verkehrsaufkommens sei fehlerhaft, da sie lediglich rechnerisch vorgenommen worden sei und im Übrigen zu überzogenen Ergebnissen gelange. Deswegen verstoße die nunmehr favorisierte Variante 3 gegen das Regelwerk für Straßenbau. Der Umfang des Schwerlastverkehrs werde überschätzt. Die Planfeststellungsbehörde habe einseitig den Forderungen des Wasser- und Schifffahrtsamtes Lauenburg Rechnung getragen, obwohl die Anfahrt zu dessen Einrichtungen gewöhnlich über andere Strecken erfolge, zumal eine Brücke im weiteren Verlauf des Blievenstorfer Weges für Schwertransporte nicht zugelassen sei. Die Notwendigkeit einer Erschließung des Baugebietes Wohnbebauung Blievenstorfer Weg bestehe allenfalls vorübergehend. Eine Optimierung der Variante 1 a durch Streckung der Doppelkurve sei nicht in Betracht gezogen worden.
Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 29. Januar 2004 aufzuheben,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen bzw. zu verändern, dass eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers nicht erfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den Planfeststellungsbeschluss für rechtmäßig. Insbesondere seien keine Abwägungsmängel gegeben. Die besondere Grundrechtsrelevanz des Planvorhabens gegenüber dem Kläger sei erkannt und in die Abwägung eingestellt worden. Die Entscheidung über einen etwaigen Übernahmeanspruch obliege nicht der Planfeststellungsbehörde. Dennoch sei im Rahmen der Abwägung zugunsten des Klägers die fehlende wirtschaftliche Nutzbarkeit des Restgrundstückes als größtmöglicher Eingriff unterstellt worden. Mögliche Varianten seien untersucht, aber zu Recht verworfen worden. Die vom Kläger favorisierte Variante 1 a berge erhebliche Sicherheitsrisiken. Aus fahrgeometrischen Gründen sei bereits eine gefahrlose Begegnung von Lkw und Pkw nicht möglich. Zur Vermeidung des Begegnungsverkehrs werde deswegen der Verkehr auf der L 08 durch Kontaktschleifen erfasst und hierdurch lang andauerndes Rotlicht im Blievenstorfer Weg bewirkt, was zu einer geringen Qualitätsstufe der Wartezeiten führen müsse. Der technische und finanzielle Aufwand für eine bloße Erfassung von Lastkraftwagen mit mehr als 7,5 t sei erheblich und letztlich unverhältnismäßig. In jedem Fall seien durch diese Lösung die Mindestanforderungen an die Erkennbarkeit, Übersichtlichkeit und Begreifbarkeit der Verkehrsführung nicht erfüllt. Die Ampellösung führe zu Akzeptanzproblemen und verleite zur Missachtung der Wartepflicht. Wegen der Unübersichtlichkeit an der Engstelle sei der Eintritt gefährlicher Ereignisse ungeachtet von Geschwindigkeitsbegrenzungen und der Pflicht zu regelgemäßem Verhalten wahrscheinlich. Dasselbe gelte für die vom Kläger vertretene Optimierung der Variante 1 a. Die Variante 1 b schließe aufgrund vollständiger Lichtsignalregelungen Fahrzeugbegegnungen im Anschlussbereich des Blievenstorfer Weges zwar aus. Jedoch ergäben sich Sicherheitsprobleme auf der L 08 selbst, weil die für eine Lichtsignalanlage nachzuweisenden Sichtweiten im Bereich des Unterführungsbauwerks nicht eingehalten würden. Darüber hinaus entstehe ein Anfahrbereich mit hoher Längsneigung, was insbesondere bei widrigen Witterungslagen zu Beeinträchtigungen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs führen könne. Eine Änderung der Trassierungsparameter würde die Einbindung des Blievenstorfer Weges im vorgesehenen Bereich nicht mehr erlauben. Grundsätzlich widerspreche die Konzeption eines neuen Knotenpunktes, der nur mittels Lichtsignalanlage gesichert werden könne, den Planungsgrundsätzen und werde von den beteiligten Straßenbaubehörden abgelehnt. Bei der Variante 2 werde die Lage der Anbindung des Blievenstorfer Weges verändert und in Richtung des Rampenbereiches der L 08 verlegt. Dadurch verringere sich die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks. Diese Variante sei aber wegen der nicht ausreichend vorhandenen Sichtfelder und des Längsgefälles von mehr als 4 % im Knotenpunktbereich, wodurch die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt werde, gleichfalls abzulehnen. Nur für die gewählte Variante 3 könne der Nachweis einer sicheren Verkehrsführung durch Einhaltung der Entwurfsparameter unter Berücksichtigung des Begegnungsfalles Lastzug/Lastzug erbracht werden. Der Vorwurf eines Verstoßes dieser Variante gegen das Regelwerk für Straßenbau entbehre jeglicher Grundlage. Die beitragsrechtliche Qualifizierung als "Anliegerstraße" habe keine straßenverkehrsrechtlichen Widmungseinschränkungen zur Folge. Auch aus der Einstufung des Blievenstorfer Weges nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen ergebe sich kein Argument für einen überdimensionierten Ausbau, weil es sich insoweit um Empfehlungen, nicht jedoch um Grenzwerte handele, von denen im Einzelfall aus Gründen der Verkehrssicherheit und Fahrgeometrie gemäß dem Votum der Fachbehörden abgewichen werden könne. Die Zufahrt auf das Grundstück des Klägers werde nicht beschränkt. Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit bei der Benutzung des klägerischen Grundstücks seien nicht erkennbar.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch die Beigeladene hält den Planfeststellungsbeschluss für abwägungsfehlerfrei. Er gehe nicht vom grundsätzlichen Vorrang der öffentlichen gegenüber den privaten Belangen aus und verkenne nicht die hohe Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der gegenwärtigen Wohnnutzung durch die Familie des Klägers. Auch die Wahl der Vorzugsvariante sei nicht zu beanstanden. Eine eindeutig bessere Lösung dränge sich nicht auf. Das gelte auch für die ursprüngliche Planung, die das Grundstück des Klägers zwar nicht in Anspruch nehme, jedoch - wie sich aus den Stellungnahmen der Stadt Grabow und des Wasser- und Schifffahrtsamtes Lauenburg ergebe - andere Belange unberücksichtigt gelassen habe. Der Grundsatz der Problembewältigung stehe dem mit der ursprünglichen Planung verbundenen Abschneiden des Schwerlastverkehrs der Forstwirtschaft, von Gewerbebetrieben und des Wasser- und Schifffahrtsamtes Lauenburg durch einen zu gering dimensionierten Anschluss des Blievenstorfer Weges entgegen. Die Varianten 1 a, 1 b und 2 seien von den Straßenbaufachbehörden zu Recht abgelehnt worden. Die Variante 1 a könne das Gefahrenpotential, das sich aus dem Begegnungsverkehr Lastzug/Pkw ergebe, nicht bewältigen und bewirke keine richtliniengerechte Gestaltung des Knotenpunktes. Auch die Variante 1 b verstoße gegen straßenbaurechtliche Vorschriften, weil sich ein Aufstellbereich mit hoher Längsneigung im Zuge des Unterführungsbauwerkes ergebe. Die Variante 2 beeinträchtige wegen des großen Quergefälles von mehr als 4 % die Verkehrssicherheit. Die Varianten 4 und 5 schnitten im Hinblick auf Grundinanspruchnahme, Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Kosten schlechter ab als die Vorzugsvariante. Deswegen habe die gewählte Lösung abwägungsfehlerfrei planfestgestellt werden können. Die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks sei damit unvermeidbar. Ein Verstoß gegen das Regelwerk für Straßenbau sei ebenso wie eine mangelnde Verkehrssicherheit nicht erkennbar. Die Zufahrt zum klägerischen Grundstück bleibe erhalten. Die Verkehrszahlen seien aufgrund von Verkehrszählungen zutreffend und repräsentativ ermittelt worden.
Mit Beschluss vom 5. Mai 2004 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (BVerwG 9 VR 5.04 ).

II


Die Klage hat keinen Erfolg.
A. Der zulässige Hauptantrag, mit dem der Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehrt, ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Rechtsfehler, der den Kläger in seinen Rechten verletzt und die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 7 Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG -).
Verfahrensmängel des Planfeststellungsbeschlusses, die dem Aufhebungsantrag zum Erfolg verhelfen könnten, sind weder erkennbar noch vom Kläger geltend gemacht worden. Durchgreifende materiellrechtliche Mängel, die der Kläger allein rügt, enthält der Planfeststellungsbeschluss nicht.
1. Der Kläger hält den Planfeststellungsbeschluss in erster Linie deswegen für fehlerhaft, weil sich die Planfeststellungsbehörde nach seiner Meinung bei fehlerfreier Abwägung für eine Vorhabensvariante hätte entscheiden müssen, für deren Realisierung die Inanspruchnahme seines Grundeigentums nicht erforderlich ist. Das trifft jedoch nicht zu.
Die Planfeststellungsbehörde muss Alternativlösungen als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einbeziehen. Die gewählte Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.> m.w.N.). Diese Anforderungen sind erfüllt.
a) Die Planfeststellungsbehörde hat für die Anbindung des Blievenstorfer Weges zahlreiche Varianten geprüft und erwogen. Entgegen der Darstellung des Klägers hat sie dabei die unterschiedlichen Auswirkungen der jeweiligen Varianten auf die privaten Belange des Klägers erkannt und in Rechnung gestellt. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, dass die planfestgestellte Vorzugsvariante den Kläger am stärksten beeinträchtigt, und hat dabei die hohe Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung durch die Familie des Klägers sowie die von ihm angeführten besonderen Grundstücksgegebenheiten (geringe Gesamtgröße; Abschirmwirkung und Außenbereichsfunktion des in Anspruch genommenen Grundstücksteils; spürbare Verminderung der Wohnqualität durch Wegfall des Erholungswertes; Reduzierung der Gestaltungsmöglichkeiten; Erhöhung der Immissionsbelastung) hervorgehoben (Planfeststellungsbeschluss S. 76 f.). Das lässt Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange des Klägers nicht erkennen, zumal die Beklagte - zulässigerweise (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - NVwZ-RR 1991, 129 <137>) - zugunsten des Klägers unterstellt hat, dass eine wirtschaftlich vernünftige Nutzung des verbleibenden Grundstücks nicht mehr möglich sei.
b) Dass sich die Planfeststellungsbehörde auf dieser Grundlage gegen die Varianten 4 und 5 entschieden hat, die eine rückwärtige, weiter östlich gelegene Anbindung des Blievenstorfer Weges an die L 08 vorsehen, ist nicht zu beanstanden, weil sich keine der beiden Varianten unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde und sich somit der Planfeststellungsbehörde hat aufdrängen müssen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 m.w.N.). Zwar würde bei Realisierung einer dieser Varianten das Grundstück des Klägers verschont, die Betroffenheit jedoch verlagert und verstärkt, weil - wie der Planfeststellungsbeschluss (S. 77) ausführt - hierdurch bebaute Grundstücke Dritter mit insgesamt mehr als der doppelten Fläche des Grundstücks des Klägers beansprucht würden und der Abriss wenigstens eines Gebäudes erforderlich wäre. Auch der Kläger hat diese Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht infrage gestellt.
c) Auch die getroffene Auswahl zwischen den weiteren, die unmittelbare Einmündung des Blievenstorfer Weges in die L 08 unweit des bisherigen Knotens beibehaltenden Varianten zugunsten der planfestgestellten Trasse ist rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Der Kläger hält die Auswahl schon deswegen für fehlerhaft, weil die Planfeststellungsbehörde den Umfang des auf dem Blievenstorfer Weg zu erwartenden Schwerlastverkehrs überschätzt und sich deswegen für die überdimensionierte Vorzugsvariante und insbesondere gegen die sein Grundstück verschonenden Varianten 1 a und 1 b entschieden habe. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Planfeststellungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass auf dem Blievenstorfer Weg ein nicht zu vernachlässigender Schwerlastverkehr stattfindet, dessen gefahrlose Abwicklung einschließlich der Bewältigung von Begegnungsverkehr sichergestellt werden und mithin die Wahl und Ausgestaltung der Trasse bestimmen musste.
Entgegen der Behauptung des Klägers beruht die von der Planfeststellungsbehörde insoweit zugrunde gelegte Verkehrsprognose auf konkreten Verkehrszählungen, die im April 2001 und Oktober 2002 stattgefunden haben. Aus ihnen ergibt sich, dass auf dem Blievenstorfer Weg im Anbindungsbereich an die L 08 pro Tag zwischen sieben und fünfzehn Lkw mit mehr als 7,5 t verkehren. Dass es sich dabei nicht lediglich um kleinere, wendige Lastkraftwagen handelt, sondern auch um Lastzüge, deren Schleppkurven die Planfeststellungsbehörde ihren Planungen zugrunde gelegt hat, ergibt sich zum einen aus dem Vermerk des Wasser- und Schifffahrtsamtes Lauenburg vom 9. Oktober 2002, in dem eine Reihe von dort durchzuführenden Transporten aufgelistet wird, die aufgrund von Art, Gewicht und Fahrweise ersichtlich nur mit Lastzügen zumindest vergleichbaren Fahrzeugen abgewickelt werden können und deren Verschiedenheit zeigt, dass es sich nicht lediglich um zu vernachlässigende Einzelereignisse handelt. Zum anderen folgt es aus der Stellungnahme der Stadt Grabow vom 12. April 2002/21. Mai 2002, in der über die Transporte des Wasser- und Schifffahrtsamtes hinaus eine ganze Reihe von Zielen angeführt wird, die "Schwertransporte und Lkw bis 40 t" über den Blievenstorfer Weg ansteuern. Insoweit ist - etwa im Blick auf die genannten Gewerbeflächen oder die touristische Nutzung des Wasserwanderrastplatzes - auch ein zukünftiges Entwicklungspotential zu bedenken, das in die Verkehrsprognose einbezogen werden konnte.
Die Planfeststellungsbehörde hat auch zu Recht angenommen, dass auf dem Blievenstorfer Weg mit Begegnungsfällen zwischen Schwerlastverkehr und Pkw zu rechnen und die Trassengestaltung hiernach auszurichten ist. Wie sich aus den bereits erwähnten Verkehrszählungen ergibt, verkehren im fraglichen Bereich des Blievenstorfer Weges pro Tag ca. 600 Kraftfahrzeuge, sodass eine Begegnung zwischen Pkw und Schwerlastverkehr jedenfalls nicht als bloße theoretische Möglichkeit zu bezeichnen ist, der im Rahmen der planerischen Abwägung kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden könnte.
bb) Abwägungsfehlerfrei hat sich die Beklagte gegen die Varianten 1 a und 1 b entschieden. Zwar handelt es sich aufgrund der jeweils vorgesehenen Verkehrsregelung durch Lichtzeichen durchaus um Lösungen, die der gebotenen Bewältigung des Begegnungsverkehrs dienen sollen. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde diese Lösungen abgelehnt hat, weil sie straßenbaulichen Belangen widersprechen. Bei seiner Kritik, die Planfeststellungsbehörde habe einseitig den öffentlichen Interessen Vorrang vor seinen privaten Interessen eingeräumt, geht der Kläger offenbar davon aus, dass die Planfeststellungsbehörde den Widerspruch zu den straßenbaulichen Belangen bereits in dem Erfordernis einer Verkehrsregelung durch eine Lichtsignalanlage sieht. Es hielte in der Tat gerichtlicher Abwägungskontrolle nicht stand, wenn die Planfeststellungsbehörde trotz der schweren Betroffenheit des Klägers schon die bloße Notwendigkeit einer Lichtsignalanlage für ausreichend angesehen hätte, die Varianten 1 a und 1 b zu verwerfen. Denn der unbedingte Verzicht auf Lichtsignalregelungen an Knotenpunkten von dem überregionalen Verkehr dienenden Straßen ist weder rechtlich geboten noch entspricht er der dem Senat bekannten behördlichen Praxis. Solche Erwägungen liegen der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde jedoch nicht zugrunde. Das ergibt sich zwar noch nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit aus den entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 78). Allerdings weist bereits die Formulierung, die bei diesen Varianten erforderliche Lichtsignalregelung stelle zweifelsohne "eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs insbesondere auch auf der dem überörtlichen Verkehr dienenden L 08 dar", darauf hin, dass die Planfeststellungsbehörde die Varianten nicht von vornherein, sondern im Blick auf die konkreten örtlichen Verhältnisse ablehnen wollte. Diese von der Beklagten auch im gerichtlichen Verfahren vertretene Sichtweise erhält ihre Bestätigung durch Unterlagen aus den Planfeststellungsakten, an deren Heranziehung zur Ermittlung der für die Abwägung maßgeblichen Erwägungen der Senat nicht gehindert ist. In der der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Auswahlentscheidung vorliegenden Stellungnahme der Stadt Grabow vom 21. November 2002 und des Straßenbauamtes Schwerin einschließlich Prüfbericht vom 17. Dezember 2003 wird auf grundlegende Sicherheitsmängel der Varianten 1 a und 1 b hingewiesen. Sie ergeben sich bei der Variante 1 a daraus, dass die dort vorgesehene Kombination von Lichtzeichenregelung und Kontaktschleifen wegen der nicht erfassten Zwischenstrecke mit Grundstückszufahrten keinen vollständigen Schutz vor Begegnungsverkehr bietet und die zu erwartenden langen Rotphasen für den Verkehr zur L 08 zu verkehrswidrigem Verhalten verleiten, was Unfallgefahren hervorruft. Die Auffassung des Klägers, das Landesamt für Straßenbau und Verkehr habe in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2003 für die Variante 1 a gestimmt, vermag der Senat nicht zu teilen. Diese Interpretation lässt sich mit dem Inhalt der Stellungnahme, die sich ausdrücklich gegen einen Neubau mit - durch Signalanlagen auszugleichenden - Sicherheitsdefiziten ausgesprochen hat, nicht vereinbaren. Bei der Variante 1 b folgen die Sicherheitsmängel aus der hohen Straßenlängsneigung im Ampelaufstellbereich, der innerhalb der Straßenunterführung liegt und durch Brems- und Anfahrvorgänge die Sicherheit sowie Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs besonders in den Wintermonaten erheblich einschränkt.
cc) Entsprechendes gilt für die Variante 2, bei der sich nach dem genannten Prüfbericht durch die starke Querneigung im Einmündungsbereich der L 08 eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ergibt, die auch der Kläger nicht infrage gestellt hat.
d) Die Wahl der planfestgestellten Variante ist auch nicht deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Planfeststellungsbehörde es unterlassen hat, diese Variante zu einer gleich wirksamen, aber den Kläger in geringerem Umfang beeinträchtigenden Lösung weiterzuentwickeln. Die Möglichkeit einer solchen Trassenoptimierung besteht nach Überzeugung des Senats nicht.
aa) Mit dem als Anlage K 3 zur Klagebegründung unterbreiteten Optimierungsvorschlag des Klägers hat sich die Beklagte auseinander gesetzt. Aufgrund der Untersuchung der bei dieser Lösung zu erwartenden Schleppkurven, die sie als Anlage 13 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgelegt hat, ist sie nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass ein ungehinderter Begegnungsverkehr Pkw/Lastzug bei dieser Variante nicht gewährleistet ist. Es ist deswegen nicht zu beanstanden, dass die Beklagte diese Variante verworfen hat. Denn auf Planalternativen, die zur Verwirklichung des Planungsziels nicht geeignet sind, muss sich der Vorhabenträger nicht verweisen lassen. Der Kläger hat diese Variante im gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr weiterverfolgt.
bb) Auch die beiden weiteren, vom Kläger im gerichtlichen Verfahren als Anlage zum Schriftsatz vom 17. August 2004 bzw. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Varianten, bei denen es sich gleichfalls um das klägerische Grundstück weniger bzw. nicht beeinträchtigende Abwandlungen der planfestgestellten Trasse handelt, stellen die im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Aussagen der Beklagten, eine andere gleich wirksame, für den Kläger aber weniger einschneidende Lösung bestehe nicht, nicht infrage. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Vorzugsvariante sei unter der Vorgabe entworfen worden, einen maximalen Abstand vom Haus des Klägers einzuhalten. Ein größerer, zu einer geringeren Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks führender Abstand sei bei gleichzeitiger Gewährleistung des ungehinderten Begegnungsverkehrs von Pkw und Lastzügen und der Nichtbenutzung der Gegenfahrbahn beim Einbiegen von Lastzügen in die L 08 in Richtung Eisenbahnunterführung nicht zu erzielen. Dieser Einlassung der Beklagten ist der Kläger mit der bloßen Vorlage von Handzeichnungen, die einen möglichen Verlauf der Trasse darstellen sollen, nicht substantiiert entgegengetreten. Denn hieraus ist nicht erkennbar, dass die genannten Vorgaben eingehalten werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen. Dass danach für die Anlegung einer für Lastzüge benutzbaren Wendeschleife ein Durchmesser von 25 m ausreichend ist, besagt für die konkreten örtlichen, von dieser Trassensituation abweichenden Verhältnisse nicht, dass die genannten Vorgaben eingehalten werden können. Der Senat sieht sich deswegen nicht zu weiterer Sachaufklärung veranlasst.
2. Auch im Übrigen lässt der Planfeststellungsbeschluss keine Abwägungsmängel erkennen.
a) Dass es sich - wie der Kläger geltend macht - beim Blievenstorfer Weg beitragsrechtlich um eine Anliegerstraße handeln und nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen grundsätzlich ein geringerer Querschnitt als der im Anbindungsbereich des Blievenstorfer Weges an die L 08 realisierte ausreichend sein mag, steht der planfestgestellten Trassenausgestaltung nicht entgegen. Denn hieraus ergeben sich keine Ausbaugrenzwerte, sondern lediglich Empfehlungen, die die Planfeststellungsbehörde nicht hindern, dem vorrangigen Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit (vgl. auch § 11 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern) im Einzelfall hinreichend Rechnung zu tragen. Von der Notwendigkeit eines größer dimensionierten Ausbaus ist die Planfeststellungsbehörde hier aufgrund der besonderen Verkehrssituation im Anbindungsbereich durch enge und unübersichtliche Kurvenradien und fehlende Ausweichmöglichkeiten - wie dargelegt - zutreffend ausgegangen.
Die vom Kläger geltend gemachten Zweifel an der Eignung des planfestgestellten Ausbaus für die Aufnahme von Schwerlastverkehr teilt der Senat nicht. Der nicht weiter substantiierten Behauptung des Klägers, eine Brücke im weiteren Verlauf des Blievenstorfer Weges sei nicht für Schwerlasttransporte zugelassen, ist die Beklagte unwidersprochen entgegengetreten.
b) Soweit der Kläger rügt, der ihm gewährte Lärmschutz sei unzureichend, könnte dies wegen der Möglichkeit von Schutzauflagen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dem Aufhebungsantrag ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen, weil weder erkennbar ist noch vom Kläger geltend gemacht wird, dass ein etwaiger Mangel für die Planungsentscheidung insgesamt von so großem Gewicht wäre, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt infrage gestellt wäre (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 11 A 55.96 - BVerwGE 106, 241 <245> m.w.N.).
Die Bewältigung der vorhabenbedingten Lärmproblematik ist überdies jedenfalls frei von Abwägungsfehlern. Der Einwand des Klägers, die erst während des Planfeststellungsverfahrens veränderte Trassenführung des Blievenstorfer Weges führe wegen der geringeren Abstände zu seinem Wohnhaus zu höheren Immissionswerten, die in der schalltechnischen Untersuchung und mithin im Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigt seien, ist unberechtigt. Auf Anfrage des Senats haben Beklagte und Beigeladene ausdrücklich erklärt, dass aufgrund der erfolgten Planänderung eine - dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende - Neuberechnung der Immissionswerte für das klägerische Haus vorgenommen worden sei. An der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln besteht kein Anlass, zumal sie im Einklang mit den Planunterlagen steht. Zwar datiert die Schalluntersuchung (Unterlage 11.1) vom 4. Februar 2002, während die Planänderung erst Mitte 2003 durchgeführt worden ist. Die Anlagen, die die den Kläger betreffenden Messungen wiedergeben, tragen jedoch das Datum "11.12.2003". Dies spricht ebenso für eine Neuberechnung auf der Grundlage der veränderten Planunterlage wie der Umstand, dass die Immissionswerte des klägerischen Hauses denjenigen des Hauses Blievenstorfer Weg 1 ähneln, was bei der ursprünglichen Planung wegen des danach deutlich größeren Abstandes des klägerischen Hauses vom Blievenstorfer Weg nicht zugetroffen hätte.
c) Auch mit der weiteren Rüge, der Planfeststellungsbeschluss sehe keine hinreichenden Schutzvorkehrungen für das klägerische Grundstück gegen eindringende Fahrzeuge vor, zeigt der Kläger keinen Abwägungsmangel auf. Aus den unter b) dargelegten Gründen könnte auch dieser Einwand nicht zum Erfolg des Aufhebungsantrages führen. Außerdem ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde die Anordnung von Vorkehrungen zum Schutz gegen das unberechtigte Betreten des Restgrundstücks als hinreichende Problembewältigung angesehen hat (Planfeststellungsbeschluss S. 79). Denn eine besondere Gefahrensituation, die es notwendig machen könnte, das Grundstück auch gegenüber möglicherweise von der Fahrbahn abkommenden und auf das Grundstück gelangenden Fahrzeugen zu schützen, ist weder erkennbar noch vom Kläger substantiiert vorgetragen worden. Vielmehr befindet sich auch das Restgrundstück des Klägers aufgrund der parallel vorbeiführenden Trasse des Blievenstorfer Weges in der üblichen Situation eines Straßenanliegergrundstückes, die spezielle Schutzvorkehrungen gegenüber eindringenden Kraftfahrzeugen nicht gebietet.
d) Schließlich weist auch der Einwand des Klägers, die Zufahrt zu seinem Grundstück sei nicht mehr möglich, nicht auf einen Abwägungmangel hin. Beklagte und Beigeladene haben hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass die Zufahrt erhalten bleibt und ausweislich der hierfür erstellten Schleppkurven für den Kläger auch tatsächlich nutzbar ist.
B. Da der Planfeststellungsbeschluss - wie unter A. dargelegt - nicht an Rechtsfehlern leidet, ist auch der Hilfsantrag des Klägers, der auf eine Ergänzung bzw. Veränderung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet ist, die eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers vermeidet, jedenfalls unbegründet.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.