Beschluss vom 22.12.2004 -
BVerwG 4 BN 47.04ECLI:DE:BVerwG:2004:221204B4BN47.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.12.2004 - 4 BN 47.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:221204B4BN47.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 47.04

  • Hessischer VGH - 14.07.2004 - AZ: VGH 4 N 28/03

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , G a t z und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
a) Zunächst rechtfertigt die Frage,
inwieweit eine Verletzung des Beteiligungsrechts der Städte und Gemeinden im Sinne des § 5 Abs. 2 ROG 1993 bzw. des in Art. 28 Abs. 2 GG verankerten Anhörungsrechts der Gemeinden dadurch entstehen kann, dass die konkreten und maßgeblichen Erwägungen, welche die Festsetzung eines Ziels betreffen, sich nicht bereits aus der Begründung der Landesregierung zum Entwurf des Landesentwicklungsplans bzw. aus der Begründung des beschlossenen Landesentwicklungsplans ergeben oder die maßgeblichen konkreten vorläufigen Gesichtspunkte den Städten und Gemeinden nicht besonders mitgeteilt werden,
nicht die Zulassung der Revision. Dabei kann offen bleiben, ob das bereits deshalb der Fall ist, weil es sich bei § 5 Abs. 2 ROG 1993 um ausgelaufenes Recht handelt und Rechtsfragen, die auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr); denn § 5 Abs. 2 Satz 2 ROG 1993 ist für die Beantwortung der Frage unergiebig.
Die Vorschrift beschränkte sich darauf, ein Beteiligungsrecht der Gemeinden und Gemeindeverbände, für die eine Anpassungspflicht begründet wurde, oder deren Zusammenschlüsse anzuordnen, und überließ das Nähere der Bestimmung durch Landesrecht. In Ausführung des Rahmenrechts gab § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HPlG 1994 der obersten Landesplanungsbehörde auf, den von der Landesregierung gebilligten Entwurf des Landesentwicklungsplans u.a. den kommunalen Gebietskörperschaften zur Stellungnahme innerhalb von drei Monaten zuzuleiten. Dagegen verpflichtete die Norm ihren Adressaten nicht, auch die dem Entwurf zugrunde liegenden Erwägungen offen zu legen. Indem die Beschwerde dies als Mangel rügt, macht sie der Sache nach geltend, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HPlG 1994 entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 16) den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 GG nicht genügt habe. Damit missversteht sie das Verfahren nach § 133 Abs. 3 VwGO. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Grundgesetz auf den Prüfstand gestellt werden. Vielmehr muss dargelegt werden, inwieweit die Grundrechtsnorm ihrerseits noch Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Einen auf Art. 28 Abs. 2 GG als Prüfungsmaßstab bezogenen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf. Ein solcher ist übrigens auch nicht erkennbar. Der von der Beschwerde in Bezug genommene Rechtssatz, Art. 28 Abs. 2 GG gebiete, dass das Recht, die gemeindlichen Interessen wahrzunehmen, als substanzielle Möglichkeit genutzt werden könne (BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - BVerwG 4 BN 60.01 - BRS 65 Nr. 51), bedarf keiner Fortentwicklung.
Die Frage nach dem notwendigen Umfang und der erforderlichen Konkretisierung der Begründung für den Landesentwicklungsplan selbst knüpft die Beschwerde schon im Ansatz unzutreffend an § 5 Abs. 2 Satz 2 ROG a.F. an. Die Vorschrift ordnete nur ein Beteiligungsrecht der Gemeinden bei der Aufstellung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung an. Dass dem aufgestellten (festgestellten) Plan eine Begründung beizufügen war, folgte allein aus dem Landesrecht (vgl. § 5 Abs. 5 HPlG a.F.). Im Übrigen versteht sich von selbst und bedarf keiner Bekräftigung in einem Revisionsverfahren, dass die Begründung zu einem Raumordnungsplan die maßgeblichen Erwägungen des Plangebers enthalten muss. Ob der angefochtene LEP 2000 des Antragsgegners dieser Anforderung gerecht wird, ist eine Frage des Einzelfalles.
b) Die Frage,
welchen Zeitpunkt das Land bei seiner Bewertung des Sachverhalts im Rahmen des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Abwägungsgebots für die Bestimmung der Ziele der Raumordnung zugrunde zu legen hat und welche Aktualität die Strukturdaten und sonstige Erkenntnisquellen hierbei aufweisen müssen,
ist in erster Linie vor dem Hintergrund gestellt, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs die vom Antragsgegner für die Antragstellerin angenommenen Pendlerverflechtungen auf der Grundlage der im Rahmen der Volkszählung 1987 gewonnenen Daten nicht auf einer Fehleinschätzung beruhen. Die Beschwerde meint, es hätte auf die Daten abgestellt werden müssen, die die Hessische Gemeindestatistik 2001 für den 30. Juni 2000 ermittelt hat.
Die Frage nötigt ebenfalls nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Hinweis der Antragstellerin auf den Anstieg der Quote der Berufseinpendler von 1987 bis 2000 nicht nur entgegengehalten, dass die Zahlen aus Zeitgründen nicht zu berücksichtigen gewesen seien, sondern auch, dass die Antragstellerin selbst nach diesen Daten einen Auspendlerüberschuss verzeichne (UA S. 22). Damit hat er seiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners auch bei Zugrundelegung neueren Zahlenmaterials nicht anders ausgefallen wäre. Soweit die Beschwerde geklärt wissen möchte, ob diese Erwägung mangels Fehlerfolgenregelung im ROG 1993 mit einer entsprechenden Anwendung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. gerechtfertigt werden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die Frage nach neuem Recht nicht mehr stellt. § 10 Abs. 2 Nr. 2 ROG bietet die Grundlage für eine Regelung zur Planerhaltung, die derjenigen des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. entspricht.
Die Beschwerde kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nach der Aktualität des Abwägungsmaterials auch nicht auf den Vortrag stützen, der Antragsgegner sei aufgrund veralteter Angaben davon ausgegangen, die Antragstellerin verfüge über sechs oder gar nur über zwei mittelzentrale Einrichtungen, statt sich auf die neuesten Daten zu stützen, wonach es im Gemeindegebiet 13 solcher Einrichtungen gebe. Dass sich der Antragsgegner bei der Erfassung der Anzahl vorhandener mittelzentraler Einrichtungen derart massiv und damit in einem Umfang geirrt hat, der auf das Abwägungsergebnis durchschlagen könnte, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat lediglich festgestellt, dass dem Antragsgegner ein Irrtum über das Vorhandensein einer Sekundarstufe II in Karben unterlaufen ist (UA S. 20) und dieser Irrtum die Abwägungsentscheidung nicht fehlerhaft macht. Hat die Vorinstanz Tatsachen nicht ermittelt, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren stellen würde, kann die Revision nicht nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO zugelassen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12).
c) Ferner führt die sinngemäß aufgeworfene Frage,
ob mit dem Begriff "zentrale Orte" in § 2 Abs. 1 Nr.  2 Satz 4 ROG a.F.
(= § 2 Abs. 2 ROG) die zentralen Ortsteile einer Gemeinde gemeint sind,
nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Rechtsprechung, Schrifttum und Verwaltungspraxis gehen als selbstverständlich und ohne dies überhaupt zu thematisieren davon aus, dass die räumlichen Grenzen eines zentralen Ortes mit den Grenzen seines Gemeindegebiets identisch sind. Mit ihrer Frage unternimmt die Beschwerde den untauglichen Versuch, einer Ausblendung derjenigen Ortsteile ihres Gemeindegebiets den Weg zu bereiten, die das Verhältnis von Einwohnern und Arbeitsplätzen ungünstig beeinflussen.
d) Die Frage,
ob der besonderen Funktion der zentralen Orte im Rahmen der planerischen Abwägung zur Festsetzung des Zentrale-Orte-Systems als Ziel der Raumordnung ein besonderes Gewicht beizumessen ist,
dient der Beschwerde als Aufhänger, um dem Verwaltungsgerichtshof vorzuhalten, nicht hinreichend beachtet zu haben, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 ROG a.F. in einer für die Bevölkerung zumutbaren Entfernung zentrale Orte mit den zugehörigen Einrichtungen (Hervorhebung durch die Beschwerde) gefördert werden sollen. Mit einem Angriff auf die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende rechtliche Würdigung kann der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO freilich nicht dargetan werden. Das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zielt anders als der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf die Gewähr für die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung.
e) Schließlich führen die zum Themenkomplex
gleichheitswidrige Unterlassung der Höherstufung (Art. 3 GG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 GG); Verdichtungsraum als Ausschlussgrund
formulierten Fragen nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die von ihr angesprochenen Verfassungsnormen noch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen.
2. Auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann die Revision nicht zugelassen werden. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht vor, den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt zu haben.
Es trifft nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen der Antragstellerin auf den Seiten 3 bis 5 des Schriftsatzes vom 6. Juli 2004 nicht gewürdigt hat. In dem Schriftsatz hat die Antragstellerin gerügt, der Antragsgegner habe ihr den Hauptgrund für die Nichtaufstufung zum Mittelzentrum, nämlich die Nähe zum Mittelzentrum Bad Vilbel, erst im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt. Ein wirkungsvolles Beteiligungsrecht setze jedoch voraus, dass sie entweder anhand der allgemeinen Begründung zum Entwurf des Landesentwicklungsplans oder aufgrund einer besonderen Erläuterung die landesplanerisch relevanten Abwägungsgesichtspunkte habe erkennen können. Dem hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Befund eine Absage erteilt, § 5 Abs. 1 Satz 2 HLPG 1994 habe nur den darin genannten Stellen, nicht jedoch den Gemeinden die Befugnis eingeräumt, an der Ausarbeitung des Planentwurfs mitzuwirken.
Soweit die Beschwerde geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe den Einwand auf den Seiten 5 und 6 des Schriftsatzes vom 6. Juli 2004 übergangen, dass die Antragstellerin nach der landesplanerischen Konzeption überhaupt nicht in den gemeinsamen Mittelbereich der Städte Bad Vilbel und Frankfurt falle und es somit nicht entscheidend auf die Konkurrenzsituation zwischen ihr und Bad Vilbel ankommen könne, fehlt es an einer den Mindestvoraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Darlegung eines Verfahrensmangels. Zwar verlangt Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht; daraus folgt jedoch keine Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146> und vom 17. November 1992 - 1 BvR 168, 1509/89 und 638, 639/90 - BVerfGE 87, 363 <392 f.>). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist deswegen nur anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1988 - 1 BvR 818/88 - BVerfGE 79, 51 <61>; Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <217>). Solche besonderen Umstände legt die Beschwerde nicht dar. Sie sind auch nicht erkennbar. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof die Behauptung der Antragstellerin übersehen hat, die Stadt Karben und das Mittelzentrum Bad Vilbel gehörten unterschiedlichen Mittelbereichen an. Vielmehr hat er sie ersichtlich für unerheblich gehalten, weil er die von der Antragstellerin bestrittene Konkurrenzsituation zwischen beiden Städten aus deren räumlicher Nähe abgeleitet hat (UA S. 20). Die Beschwerde hält das für falsch. Sie verkennt indes, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht vor einer - nach der Ansicht der Beschwerdeführerin - fehlerhaften Anwendung formellen oder materiellen Rechts schützt.
b) Der Vorhalt der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt und unter Verstoß gegen das Willkürverbot eine offenbar unhaltbare Würdigung des Vortrags der Antragstellerin vorgenommen, vermag der Verfahrensrüge ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist entgegen der Darstellung der Beschwerde nicht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner seiner Planungsentscheidung nur Daten zugrunde gelegt hat, die der Hessischen Gemeindestatistik, Auflage 1998, entnommen sind. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Heranziehung älteren Zahlenmaterials aktenwidrig außer Acht gelassen, ist unbegründet. Die Feststellung im angefochtenen Urteil, der Antragsgegner habe seiner Planungsentscheidung einheitlich für alle Gemeinden die Zahlen der Hessischen Gemeindestatistik, Auflage 1998, zugrunde gelegt (UA S. 18), bezieht sich nur auf die Werte der jeweiligen Arbeitsplatzdichte. Ebenso wenig hat der Verwaltungsgerichtshof aktenwidrig übersehen, dass der Antragsgegner die räumliche Nähe zu Bad Vilbel als maßgeblichen Gesichtspunkt für die Nichtaufstufung der Antragstellerin zum Mittelzentrum betont hat (vgl. UA S. 20). Die weiteren von der Beschwerde gerügten Verstöße gegen den in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerten Überzeugungsgrundsatz sind nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.

Beschluss vom 15.03.2005 -
BVerwG 4 BN 15.05ECLI:DE:BVerwG:2005:150305B4BN15.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2005 - 4 BN 15.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150305B4BN15.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 15.05

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Zweifelhaft ist bereits, ob sie statthaft ist. Es spricht viel dafür, dass die Rechtskraft der vorinstanzlichen Entscheidung, die nach § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO eintritt, wenn das Bundesverwaltungsgericht - wie hier mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ablehnt, nur im Wege der Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO, die die Antragstellerin zurückgenommen hat, oder unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 153 VwGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO durchbrochen werden kann. Der Senat braucht diese Frage freilich nicht abschließend zu klären, weil entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Rede davon sein kann, dass der Beschluss vom 22. Dezember 2004 unter Verstoß gegen das objektive Willkürverbot zustande gekommen ist. Namentlich war es nicht willkürlich, in dem Bemühen, den Beschwerdevortrag zu strukturieren, die Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe ihr den Hauptgrund für die Nichtaufstufung zum Mittelzentrum, nämlich die Nähe zum Mittelzentrum Bad Vilbel, erst im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, der Rüge der nicht frühzeitigen Beteiligung zuzuordnen. Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin in den Schriftsätzen vom 17. Februar und 8. März 2005 gibt dem Senat keinen Anlass, eine Selbstkorrektur seines Beschlusses zu erwägen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.