Beschluss vom 22.10.2012 -
BVerwG 3 B 81.12ECLI:DE:BVerwG:2012:221012B3B81.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.10.2012 - 3 B 81.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:221012B3B81.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 81.12

  • VG Hamburg - 06.12.2011 - AZ: VG 3 L 746/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 4. September 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die mit Schriftsatz vom 16. September 2012 erhobene Anhörungsrüge richtet sich gegen den Beschluss des Senats vom 4. September 2012, mit dem im Verfahren BVerwG 3 B 1.12 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2011 (3 L 746/11) als unzulässig verworfen wurde.

2 Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht durch einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten erhoben wurde (1.) und im Übrigen auch keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darlegt (2.).

3 1. Anhörungsrügen unterliegen einem Vertretungszwang, wenn sie sich gegen eine Entscheidung richten, für die nach § 67 VwGO ein solcher besteht. Das ergibt sich aus § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO, der § 67 Abs. 4 VwGO unberührt lässt (vgl. Kuhlmann, in: Wysk (Hrsg.), VwGO, Kommentar 2011, § 152a Rn. 9 m.w.N.). Vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 133 Abs. 1 VwGO Vertretungszwang. Dies besagt § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO wörtlich, nach dem sich die Beteiligten außer im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, und zwar schon bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Der Vertretungszwang ist als solcher verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber kann sich bei seiner Einführung gerade für Verfahren, in denen nur um Rechtsfragen gestritten wird, auf gute Gründe einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung durch Rechtskundige berufen, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 1986 - 1 BvR 872/82 - BVerfGE 74, 78 <93>). Anlass, diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, wie es der Kläger für nötig hält, besteht daher nicht.

4 2. In der Sache legt der Kläger nicht ansatzweise dar, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (§ 152a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Einer Anhörung vor der Entscheidung des Senats, insbesondere durch Zusendung eines Entscheidungsentwurfs, bedurfte es nicht. Vor der Entscheidung war nur den übrigen Beteiligten, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 152a Abs. 3 VwGO). Durch den Inhalt der Entscheidung konnte der Kläger schon wegen des vorausgehenden Verfahrensverlaufs nicht überrascht werden. Ihm war die - sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende - Notwendigkeit, sich im Beschwerdeverfahren vertreten zu lassen, bereits aus der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 2) bekannt. Darauf beruhte nicht zuletzt der Prozesskostenhilfeantrag im Verfahren BVerwG 3 PKH 1.12 . Aus den Gründen des dazu ergangenen Beschlusses vom 23. Juli 2012 war dem Kläger weiter bekannt, dass ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens BVerwG 3 B 1.12 kein Rechtsanwalt beigeordnet werden würde, weil der Senat seiner Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen hatte. In diesem Sinne hat der Kläger, wie sein Schreiben vom 26. August 2012 verdeutlicht, die Anfrage des Senats vom 20. August 2012 verstanden, ob er seine Beschwerde zurücknehme.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley Dr. Wysk Dr. Kuhlmann