Beschluss vom 22.10.2009 -
BVerwG 10 B 39.09ECLI:DE:BVerwG:2009:221009B10B39.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.10.2009 - 10 B 39.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:221009B10B39.09.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 39.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.07.2009 - AZ: OVG 11 A 2423/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 30. September 2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.