Beschluss vom 22.10.2008 -
BVerwG 6 PKH 26.08ECLI:DE:BVerwG:2008:221008B6PKH26.08.0

Beschluss

BVerwG 6 PKH 26.08

  • Hamburgisches OVG - 23.07.2008 - AZ: OVG 4 Bf 141/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Bier
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe kann der Klägerin nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen ersichtlich nicht vor.

2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das ist hier eindeutig nicht der Fall.

3 Im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV -, der Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gewährt, möchte die Klägerin geklärt wissen, ob die Befreiung auch für den Fall gilt, dass der Zuschlag zum Arbeitslosengeld geringer ist als die Rundfunkgebühr. Sie hält weiter für klärungsbedürftig, ob der Umstand, dass ein solcher Zuschlag die Höhe der Rundfunkgebühr nicht erreicht, die Gebührenbefreiung unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Härtefalles (§ 6 Abs. 3 RGebStV) verlangt. Diese Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie in Bezug auf den hier umstrittenen Gebührenzeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2006 (noch) irrevisibles Landesrecht betreffen. Denn die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages wurden durch § 6 RGebStV erst mit Wirkung ab dem 1. März 2007 für revisibel erklärt (vgl. Beschluss vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4 m.w.N.).

4 Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht in Betracht zur Klärung der Frage, ob § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 RGebStV in der Auslegung und Anwendung durch das Berufungsgericht mit höherrangigem Bundesrecht, insbesondere mit dem durch die Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) i.V.m. dem Sozialstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 1 GG) verbürgten Recht auf ein menschenwürdiges Dasein, mit der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Informationsfreiheit sowie mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die (etwaige) Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Selbst wenn eine bestimmte Auslegung der landesrechtlichen Norm verfassungsrechtlich bedenklich sein sollte und eine verfassungskonforme Auslegung zu einem anderen Ergebnis führen müsste, könnte allein dies die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 BN 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 43 und vom 8. Mai 2008 - BVerwG 6 B 64.07 - DÖV 2008, 775 Rn. 5 m.w.N.). Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Hinblick auf die genannten Verfassungsnormen ist nicht ansatzweise erkennbar. Die mit ihnen verbundenen Fragen sind, soweit sie sich hier stellen könnten, hinreichend geklärt.

5 Soweit die Klägerin auf ihre besondere Lebenslage verweist, führen diese Umstände nicht über den Einzelfall hinaus und vermögen der Rechtssache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.

6 2. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Oberverwaltungsgericht ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Selbst wenn die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages in der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft gewesen sein sollte, wie die Klägerin meint, könnte sich dieser etwaige Mangel auf das Ergebnis des Verfahrens vor dem Berufungsgericht nicht ausgewirkt haben. Denn im Berufungsrechtszug, in dem die Streitsache in gleichem Umfang geprüft wurde wie in der ersten Instanz (s. § 128 VwGO), war der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt worden. Soweit sich das Oberverwaltungsgericht in seinen Urteilsgründen mit den Aufwendungen der Klägerin befasst hat, die aus den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bestreiten sind und daher nicht die Annahme eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV rechtfertigen (S. 11, 12 des Urteilsabdrucks), hat es auch ersichtlich weder seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Die Klägerin, die im Verhandlungstermin des Oberverwaltungsgerichts am 23. Juli 2008 anwesend war, gibt in dem vorliegenden Prozesskostenhilfeantrag in keiner Weise zu erkennen, was sie zu den einzelnen von ihr genannten Kostenpositionen über das von ihrem Prozessbevollmächtigten bereits Ausgeführten hinaus gegenüber dem Oberverwaltungsgericht noch hätte vorbringen wollen und inwieweit dies den Ausgang des Rechtsstreits hätte beeinflussen können.

Beschluss vom 20.11.2008 -
BVerwG 6 PKH 29.08ECLI:DE:BVerwG:2008:201108B6PKH29.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.11.2008 - 6 PKH 29.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:201108B6PKH29.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 29.08

  • Hamburgisches OVG - 23.07.2008 - AZ: OVG 4 Bf 141/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 6 PKH 26.08 - und der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass der Senat in dem Beschluss vom 22. Oktober 2008 entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. In dem Umstand, dass er dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt, sondern zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als sie es für richtig hält, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gericht zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen, ist nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO.

2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Anhörungsrüge aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.