Beschluss vom 22.10.2008 -
BVerwG 6 B 87.08ECLI:DE:BVerwG:2008:221008B6B87.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.10.2008 - 6 B 87.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:221008B6B87.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 87.08

  • Niedersächsisches OVG - 25.08.2008 - AZ: OVG 4 LA 254/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. August 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Beschwerde ist darüber hinaus auch deswegen unzulässig, weil sie nicht der Vorschrift des § 67 Abs. 2, 4 VwGO genügt. Danach muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.