Beschluss vom 22.10.2003 -
BVerwG 1 D 25.03ECLI:DE:BVerwG:2003:221003B1D25.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.10.2003 - 1 D 25.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:221003B1D25.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 D 25.03

In dem Disziplinarverfahren hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht M a y e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht H e e r e n und den
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. M ü l l e r
beschlossen:

Der Bundesbahnobersekretärin ... wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 2. Juli 2003 gewährt.

Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 2. Juli 2003 aus dem Dienst entfernt. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil, in dem die Beamtin auch auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hingewiesen worden war, wurde der Beamtin am 24. Juli 2003 durch Niederlegung zugestellt. Mit beim Bundesdisziplinargericht am 8. August 2003 eingegangenen Schriftsatz vom 2. August 2003 teilte die Beamtin mit, sie habe erst durch das Urteil vom 2. Juli 2003 von dem Verhandlungstermin vor dem Bundesdisziplinargericht erfahren. Sie hoffe auf einen neuen Termin, um alles erklären zu können.
Das Bundesdisziplinargericht teilte der Beamtin mit Schreiben vom 11. August 2003 mit, die Zweiwochenfrist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei bereits am 7. August 2003 abgelaufen und der Antrag damit verspätet. Die Beamtin habe auch nicht glaubhaft gemacht, keine Kenntnis von dem Termin zur Hauptverhandlung gehabt zu haben. Eine Wiedereinsetzung gegen das Urteil vom 2. Juli 2003 komme nicht in Betracht; das Schreiben der Beamtin vom 2. August 2003 könne aber als - rechtzeitige - Berufung gegen das Urteil angesehen werden. Die Akten würden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wenn die Beamtin einverstanden sei. Das Bundesverwaltungsgericht würde den Fall insgesamt neu prüfen und die Beamtin auch zur neuen Hauptverhandlung laden. Nach Erinnerung durch das Bundesdisziplinargericht erklärte sich die Beamtin mit Schreiben vom 4. September 2003 mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise einverstanden.
Der Senat belehrte die Beamtin in einem ihr am 6. Oktober 2003 zugestellten Schreiben darüber, dass ihr an das Bundesdisziplinargericht gerichtetes Schreiben vom 2. August 2003, in welchem sie um einen neuen Termin gebeten habe, entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts im Schreiben vom 11. August 2003 nicht als Berufung gegen das Urteil vom 2. Juli 2003 angesehen werden könne, da es nicht die Mindestanforderungen, die an eine Berufungsschrift zu stellen seien, enthalte. Zum Zeitpunkt des Eingangs ihres Schreibens vom 2. August 2003 beim Bundesdisziplinargericht sei die Frist zur Einlegung der Berufung jedoch noch nicht abgelaufen gewesen, so dass sie noch eine formgerechte Berufung hätte einlegen können. Hieran sei sie möglicherweise ohne ihr Verschulden durch das Schreiben des Bundesdisziplinargerichts vom 11. August 2003 gehindert worden, da sie nach dem Inhalt dieses Schreibens habe annehmen dürfen, ihr Schreiben vom 2. August 2003 könnte als formgerechte Berufungsschrift verstanden werden und sie bräuchte nichts weiter zu unternehmen. Der Senat erwäge deshalb, ihr von Amts wegen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Dies setze jedoch voraus, dass sie innerhalb von zwei Wochen seit Zugang dieses Schreibens eine formgerechte Berufung einlege.
Die Beamtin hat innerhalb der ihr eingeräumten Frist eine als formgerecht anzusehende Berufung eingelegt. Ihr war deshalb gemäß § 85 Abs. 3 BDG, § 25 BDO i.V.m. § 45 Abs. 2 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

Urteil vom 04.02.2004 -
BVerwG 1 D 25.03ECLI:DE:BVerwG:2004:040204U1D25.03.0

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    BVerwG, Urteil vom 04.02.2004 - 1 D 25.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:040204U1D25.03.0]

Urteil

BVerwG 1 D 25.03

In dem Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht, Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. Februar 2004,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s ,
Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r ,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n ,
Bundesbahnbetriebsinspektorin S o m m e r r e i ß e r
und Posthauptsekretär W i t z e l
als ehrenamtliche Richter
sowie
Leitender Regierungsdirektor ... ,
...,
als Vertreter der Einleitungsbehörde,
und
Justizangestellte ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Die Berufung der Bundesbahnobersekretärin ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 2. Juli 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

I


1. In dem ordnungsgemäß eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Bundesdisziplinaranwalt die Beamtin angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass sie
1. in der Zeit vom 16. Juli bis 20. Juli 2000 dem Dienst ferngeblieben ist und ihre Dienstunfähigkeit erst verspätet durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachgewiesen hat;
2. in der Zeit vom 21. Juli bis zum 1. August, vom 4. September bis zum 7. September 2000 sowie vom 23. September bis zum 11. Oktober 2000 dem Dienst schuldhaft ohne Genehmigung und ohne Vorlage eines ärztlichen Attests oder sich sonst zu entschuldigen ferngeblieben ist;
3. in der Zeit vom 25. November bis 17. Dezember 2000 dem Dienst ferngeblieben ist und ihre Dienstunfähigkeit erst verspätet durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachgewiesen hat;
4. Mitteilungen ihrer Vorgesetzten, die ihr per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wurden, nicht abgeholt hat, so dass eine Bahnarztuntersuchung am 18. Oktober 2000 nicht durchgeführt werden konnte und Termine versäumt wurden;
5. seit dem 2. Mai 2001 schuldhaft ungenehmigt dem Dienst fernbleibt.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 2. Juli 2003 ohne Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags aus dem Dienst entfernt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Anschuldigungspunkte 1 bis 3:
Am 16. Juli 2000 meldete sich die Beamtin fernmündlich krank, eine Krankmeldung ging jedoch erst am 7. August 2000 als Erstbescheinigung für eine Dienstunfähigkeit ab dem 2. August 2000 ein. Trotz wiederholter Aufforderung, ihre Dienstunfähigkeit ab dem 16. Juli 2000 zu belegen, legte sie erst am 4. Mai 2001 dem Untersuchungsführer ein Attest vor, welches Arbeitsunfähigkeit nur vom 17. Juli bis 20. Juli 2000 bescheinigte.
Für die Zeit vom 21. Juli bis 1. August, vom 4. September bis 7. September und vom 23. September bis 11. Oktober 2000 fehlen nach wie vor ärztliche Krankschreibungen. Erst für die Zeit vom 12. Oktober bis 24. Oktober 2000 ging wieder ein Attest ein und danach für die Zeit bis zum 24. November 2000 und dem Zeitraum ab dem 18. Dezember 2000. Für die Zeit vom 25. November bis 17. Dezember 2000 legte sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst im Untersuchungstermin am 4. Mai 2001 vor.
Anschuldigungspunkt 4:
Durch Einschreiben mit Rückschein vom 11. Oktober 2000 wurde die Beamtin zu einer ärztlichen Untersuchung am 18. Oktober 2000 einbestellt. Laut Rückschein holte die Beamtin das Schreiben bei der Post jedoch nicht ab und erschien auch nicht zu dem Termin. Mit weiterem Einschreiben vom 31. Oktober 2000 wurde die Beamtin aufgefordert, mit der DB ... einen Termin zu vereinbaren. Auch dieses Schreiben wurde von ihr bei der Post nicht abgeholt, es kam am 13. Januar 2000 als unzustellbar zurück. Ein Termin konnte deshalb nicht vereinbart werden.
Anschuldigungspunkt 5:
Seit dem 2. Mai 2001 bleibt die Beamtin dem Dienst fern, ohne Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen oder ihre Dienststelle in sonstiger Weise zu informieren. Lediglich am 4. Mai 2001 nahm sie noch einen Untersuchungstermin in dem gegen sie anhängigen Disziplinarverfahren wahr und gab an, sie habe Magengeschwüre, einen Herzfehler, einen Bandscheibenvorfall und Tinnitus. Außerdem sei sie wegen eines Nervenleidens in ständiger ärztlicher Behandlung. Am 22. Mai 2001 rief sie den Untersuchungsführer an und teilte ihm mit, sie müsse ab 28. Mai 2001 für vier Wochen in K- ins Krankenhaus. Unterlagen darüber legte sie jedoch nicht vor. Im Übrigen bat sie um einen Termin, bei dem sie auch beraten werden könne, ob sie, wenn sie bei einer Privatfirma arbeite, trotzdem Beamtin bleiben könne.
Zu weiteren Kontakten mit der Beamtin kam es jedoch nicht. Wiederholte Versuche, mit ihr telefonisch in Verbindung zu treten oder sie zu Terminen zu laden, blieben erfolglos.
An der Vernehmung ihres Ehemanns als Zeugen in der Untersuchung am 18. Februar 2002 nahm sie jedoch teil und erklärte, dass sie für die Tätigkeit bei der DB ... wegen ihres Tinnitus gesundheitlich nicht mehr geeignet sei. Sie bat um einen baldigen Bahnarzttermin, damit der Bahnarzt dies bestätigen könne. Zu einem Krankenhausaufenthalt in K. sei es im Vorjahr nicht gekommen.
Die Beamtin kündigte die Vorlage weiterer Atteste für die Vergangenheit an, diese gingen beim Untersuchungsführer jedoch nicht ein. Den ihr mit Schreiben vom 11. März 2002 mitgeteilten Bahnarzttermin am 18. März 2002 zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit nahm sie nicht wahr, ohne sich danach wieder zu melden. Auch auf die Einstellung ihrer Dienstbezüge ab Juni 2002 reagierte sie nicht.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten der Beamtin im Anschuldigungspunkt 5 wie folgt gewürdigt:
Die Beamtin sei seit dem 2. Mai 2001 mit Ausnahme kürzerer Zeiten von Dienstunfähigkeit dem Dienst schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben. Die Beamtin sei grundsätzlich arbeitsfähig gewesen und hätte ihren Dienst anbieten müssen, unabhängig von der Frage, ob sie für bestimmte Arbeitsplätze aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr geeignet gewesen sei. Für die Annahme dauernder Dienstunfähigkeit seit Mai 2001 gebe es keine Anhaltspunkte. Auch die von ihr im Herbst 2001 konsultierte Fachärztin für Psychiatrie, Dr. S., habe die Beamtin seit Frühjahr 2001 nicht mehr aufgesucht und auch in die Hals-Nasen-Ohren-Praxis, deren Dienstunfähigkeitsbescheinigung sie für die Zeit vom 17. bis 20. Juli 2000 vorgelegt gehabt habe, sei sie nach dem 20. Juli 2001 nicht mehr gekommen. Offensichtlich fühle die Beamtin sich zwar krank, unterlasse es aber, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Ihr lang andauerndes Fernbleiben vom Dienst lasse sich damit jedoch nicht rechtfertigen. Die Beamtin habe vielmehr pflichtwidrig jeden Kontakt zu ihrer Dienststelle abgebrochen. Sie habe deshalb ihre Pflicht verletzt, sich mit voller Hingabe ihrem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG) und ihrem Dienst nicht ungenehmigt fernzubleiben (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die Beamtin habe sich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht. Ihre Entfernung aus dem Beamtendienst bestätige lediglich die von ihr bereits vollzogene Trennung von ihrem Dienstherrn. Unter diesen Umständen sei ihrem ehemaligen Dienstherrn auch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zuzumuten.
3. Gegen dieses Urteil hat die Beamtin nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist rechtzeitig Berufung eingelegt und wie folgt begründet: Sie fände das angefochtene Urteil nicht gerechtfertigt. Sie gebe zwar zu, Unrecht begangen zu haben, jedoch seien ihr ihre privaten und beruflichen Angelegenheiten zu viel geworden. Sie sei jetzt seit drei Jahren in Behandlung bei einem Psychologen. Sie habe durch ihre Dienststelle keine Hilfe erhalten. Sie habe jahrelang versucht, in der Nähe ihres Wohnortes eine Arbeitsstelle zu bekommen. Sie habe fünf Kinder, um die sie sich kümmern müsse. Sie sei bereit, ihre Arbeit wieder aufzunehmen, nur müsse dies in Wohnortnähe sein.

II


Die Berufung der Beamtin hat keinen Erfolg.
Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, das heißt auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Beamtin hat ihr Fehlverhalten eingestanden und lediglich Gründe angeführt, die nach ihrer Ansicht geeignet sind, ihr Verhalten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, weshalb von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könne. Dies bedeutet aber, dass der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten Pflichtverletzung als innerdienstliches Dienstvergehen gebunden ist. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene disziplinare Höchstmaßnahme ist nicht zu beanstanden. Sie ist allein schon aufgrund des Verhaltens der Beamtin im Anschuldigungspunkt 5 gerechtfertigt. Das Bundesdisziplinargericht hat zutreffend die ständige Rechtsprechung des Senats zitiert, wonach das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, Grundpflicht eines jeden Beamten ist. Ohne die dienstplanmäßige Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zeit- und sachgerecht zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter seinen Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt - auch für kürzere Zeitspannen -, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnisse hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Verwaltungsbetriebs, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muss (stRspr, z.B. Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 1 D 26.02 - m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat die Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen ein Beamter ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war (z.B. Urteil vom 12. Juni 1997 - BVerwG 1 D 10.95 -). Gemessen an diesem Maßstab muss ein vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen.
Die disziplinare Höchstmaßnahme ist jedoch beim Fernbleiben vom Dienst von insgesamt nicht unerheblicher Dauer keineswegs ausnahmslos mit der Folge ausgesprochen worden, dass nur bestimmte Milderungsgründe die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichen. Der Senat hat vielmehr wiederholt hervorgehoben, dass es bei der Beurteilung des Dienstvergehens des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst auch auf die Ursachen hierfür und damit auf die Persönlichkeit des Beamten, seine Motive und - vor allem - auf die Prognose seines zukünftigen Verhaltens ankommt. Er hat insbesondere auch bei längerfristigem Fernbleiben vom Dienst die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann für möglich gehalten, wenn es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen verursachte Umstände gehandelt hat und wenn die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet war (vgl. z.B. Urteil vom 22. April 1999 - BVerwG 1 D 62.90 - BVerwGE 93, 78).
Derartige durchgreifende Milderungsgründe liegen nicht vor. Zwar erscheinen die sozialen Verhältnisse der Beamtin äußerst ungünstig. Nach ihren Angaben hat sie sich von ihrem Mann getrennt und dieser zahlt nur geringen Unterhalt. Dies entbindet sie aber nicht von ihrer Dienstleistungspflicht. Wenn die Beamtin ihren Dienst nur auf einem Arbeitsplatz in der Nähe ihres Dienstortes aufnehmen will, so kann dies ein generelles Fernbleiben vom Dienst nicht rechtfertigen. Die Beamtin hat sich aufgrund ihrer Gesamtsituation offensichtlich innerlich von ihrem Dienstherrn getrennt. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass sie einen auf den 18. März 2002 anberaumten Termin beim Gesundheitsamt K. nicht wahrgenommen hat. Sie hat keinen Kontakt zu ihrer Dienststelle gesucht, auch nicht auf die Einstellung ihrer Dienstbezüge seit dem 1. Juni 2002 reagiert.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beamtin zu Recht auch die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags wegen Unwürdigkeit versagt. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO kann dem Verurteilten in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden Urteil ein Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligt werden, wenn der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Vorliegend fehlt es an der Grundvoraussetzung für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags, nämlich die Nichtunwürdigkeit der Beamtin.
Die Beamtin ist über zwei Jahre lang ihrem Dienst ungenehmigt ferngeblieben und hat zu ihrer Dienststelle in dieser Zeit keinen Kontakt aufgenommen. Aus diesem Verhalten ergibt sich, dass sie sich innerlich von ihrem Dienstherrn gelöst hat. Sie hat daher persönlichkeitsbedingte Verhaltensdispositionen erkennen lassen, die in derart hohem Maß gegen die das Beamtenverhältnis als Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) prägenden Grundsätze verstoßen, dass dem Dienstherrn eine weitere Unterstützung der Beamtin durch einen Unterhaltsbeitrag als nachwirkende Fürsorgemaßnahme nicht zuzumuten ist (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 9. Juli 1996 - BVerwG 1 D 28.96 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.