Beschluss vom 22.09.2011 -
BVerwG 8 B 74.11ECLI:DE:BVerwG:2011:220911B8B74.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.09.2011 - 8 B 74.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:220911B8B74.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 74.11

  • VG Halle - 13.07.2011 - AZ: VG 1 A 269/09 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 13. Juli 2011 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 18. August 2011 geendeten Frist durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie im Schreiben vom 23. August 2011 hingewiesen worden. Eine Fristverlängerung ist nach dem Gesetz nicht möglich.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.