Beschluss vom 22.09.2006 -
BVerwG 6 B 80.06ECLI:DE:BVerwG:2006:220906B6B80.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 6 B 80.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:220906B6B80.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 80.06

  • Hessischer VGH - 27.07.2006 - AZ: VGH 6 TG 1526/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2006 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53, 52 Abs. 1 bis 3 GKG (s.a. hierzu Beschluss VG Frankfurt/Main vom 7. Juni 2006).