Beschluss vom 22.09.2006 -
BVerwG 3 B 99.06ECLI:DE:BVerwG:2006:220906B3B99.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.09.2006 - 3 B 99.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:220906B3B99.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 99.06

  • Hessischer VGH - 24.08.2006 - AZ: 3 TJ 1937/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. August 2006 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.