Beschluss vom 22.09.2004 -
BVerwG 1 B 124.04ECLI:DE:BVerwG:2004:220904B1B124.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.09.2004 - 1 B 124.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:220904B1B124.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 124.04

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 08.06.2004 - AZ: OVG 2 L 260/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juni 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde rügt einen Gehörsverstoß "in zweierlei Hinsicht". Das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 5. September 2003 und im Schriftsatz vom 17. Oktober 2002 nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Hierin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn es seien immer wieder Vorfluchtgründe geltend gemacht und auf das persönliche Schicksal des Klägers hingewiesen worden, wie sich aus den Akten ergebe. In dem Schriftsatz vom 5. September 2003 sei "darüber hinaus noch vorgebracht" worden, "dass nicht nur die Kurden bei seiner Familie nach ihm fragten, sondern auch die Amerikaner". Da das Berufungsgericht keine Zukunftsprognose getroffen und nicht einmal festgestellt habe, dass die Wiederherstellung der ursprünglichen Staatsmacht unter der Führung von Saddam Hussein nicht mehr möglich sei, komme "dem genannten Vorbringen des Klägers, das nicht in Erwägung gezogen wurde, besondere Bedeutung zu". Die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss, dass der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage selbst nicht geltend gemacht habe, nach dem Machtwechsel im Irak noch Abschiebungsschutz beanspruchen zu können, sei schlicht falsch. Der Kläger habe nämlich gerade dargelegt, "dass er nicht nur von den Kurden gesucht wurde, sondern auch von den Amerikanern". Mit diesem Vortrag ist die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig bezeichnet.
Der Beschwerde lässt sich schon nicht entnehmen, inwiefern der Vortrag in den genannten Schriftsätzen übergangen worden sein soll, weil und soweit er in der Beschwerdeschrift nicht wiedergegeben ist. Ebenso ist diesbezüglich nicht nachprüfbar, ob das Vorbringen aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen ist. Auch soweit der als übergangen gerügte Vortrag von der Beschwerde - wie zur Darlegung einer Gehörsverletzung nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO grundsätzlich erforderlich - wiedergegeben wird (dass der Kläger "nicht nur von den Kurden gesucht wurde, sondern auch von den Amerikanern"), fehlt es an schlüssigen Darlegungen dazu, weshalb das Berufungsgericht von seinem rechtlichen oder tatrichterlichen Standpunkt aus hierauf hätte näher eingehen müssen. Insoweit fehlen auch Erläuterungen dazu, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf der angeblichen Nichtberücksichtigung dieses Vortrags beruhen könnte. Der
- mit der Beschwerde allein substanziiert angeführte - Umstand, dass der Kläger von den Kurden und den Amerikanern gesucht wurde ("dass nicht nur die Kurden bei seiner Familie nach ihm fragten, sondern auch die Amerikaner"), lässt im Übrigen eine Verfolgungsbetroffenheit im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG auch nur ansatzweise nicht erkennen.
Eine Gehörsverletzung ist schließlich mit dem Vortrag nicht hinreichend bezeichnet, die Ausführungen im angefochtenen Beschluss dazu seien "schlicht falsch, dass der Kläger auch auf ausdrückliche Nachfrage selbst nicht geltend gemacht habe, nach dem Machtwechsel im Irak noch Abschiebungsschutz beanspruchen zu können". Insoweit befasst sich die Beschwerde nicht damit, welche "ausdrückliche Nachfrage" das Berufungsgericht damit in Bezug genommen hat (vgl. das Schreiben des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003, BA Bl. 114 f.) und inwiefern dem die Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 5. September 2003 entgegengehalten werden können.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.