Beschluss vom 22.09.2004 -
BVerwG 10 B 16.04ECLI:DE:BVerwG:2004:220904B10B16.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.09.2004 - 10 B 16.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:220904B10B16.04.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 16.04

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 07.04.2004 - AZ: OVG 2 LB 70/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 215,54 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.
Für unmittelbar klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage, ob
"ein belastender Verwaltungsakt, den ein Behörde unter Nichtanwendung einer unwirksamen Satzungsbestimmung erlässt, trotz nicht gegebener Verwerfungskompetenz rechtmäßig ist."
In dieser Allgemeinheit wäre eine Klärung im angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn die Abweisung der Anfechtungsklage durch die Vorinstanzen wäre nur dann zu beanstanden, wenn die Klägerin durch den angefochtenen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Durch die Nichtanwendung einer unwirksamen Satzungsbestimmung bei der Beitragserhebung kann die Klägerin jedoch - unabhängig von der Frage der Verwerfungskompetenz - nicht in ihren Rechten verletzt sein. Die dem Verfahrensrecht zuzuordnende Frage, wer über die Wirksamkeit einer Norm zu entscheiden hat, hat keinen Einfluss auf die für die Beitragserhebung maßgebliche materielle Rechtslage, für die eine unwirksame Satzungsbestimmung ohne jede Bedeutung ist. Eine Rechtsnorm, die der Klägerin unabhängig von der materiellen Rechtslage einen Anspruch auf ein bestimmtes Verhalten der Behörde in diesem Zusammenhang einräumen würde, ist nicht ersichtlich.
Die von der Beschwerde weiter bezeichnete Frage,
"ob die Behörde von der Anwendung einer als rechtswidrig erkannten begünstigenden Satzungsbestimmung absehen darf",
war für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht von Bedeutung, sondern wurde von ihm ausdrücklich offen gelassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2, §§ 14, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.