Beschluss vom 22.08.2012 -
BVerwG 4 B 8.12ECLI:DE:BVerwG:2012:220812B4B8.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.08.2012 - 4 B 8.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:220812B4B8.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 8.12

  • Bayerischer VGH München - 17.11.2011 - AZ: VGH 2 BV 10.2295

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. November 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

3 Die Frage,
ob vorliegend eine nachvollziehende Abwägung vorrangig unter Einbeziehung auch des privaten Interesses des Klägers an der Verwirklichung seines Vorhabens gegen die in Aufstellung befindliche Planung erfolgt ist,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung, denn sie bezieht sich lediglich auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls und lässt keinen darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf erkennen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der von ihm angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2010 - BVerwG 4 C 4.08 - (BVerwGE 137, 247 Rn. 33) und vom 27. Januar 2005 - BVerwG 4 C 5.04 - (BVerwGE 122, 364 <366>) die „nachvollziehende“ Abwägung in der den streitigen Standort betreffenden Einzelentscheidung eingehend überprüft (Rn. 41). In diesem Zusammenhang würdigt er sowohl den Umstand, dass das Gebiet vom beigeladenen Planungsträger aus mehreren Gründen für nicht geeignet gehalten worden ist, um als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie dienen zu können, als auch das Interesse des Klägers an der Verwirklichung des Vorhabens. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war im Rahmen dieser nachvollziehenden Abwägung nicht zu berücksichtigen, dass die frühere Regionalplanung des Beigeladenen auch nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. das in dieser Sache ergangene Urteil des Senats vom 1. Juli 2010 - BVerwG 4 C 6.09 - juris Rn. 17 <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 137, 259>) rechtlichen Bedenken begegnete und es dadurch zu einer langen Verfahrensdauer gekommen ist; vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zu Recht die jetzt maßgebliche Regionalplanung zugrunde gelegt.

4 Auch die Frage,
ob eine Verhinderungsplanung auch dann anzunehmen ist, wenn die Änderung eines Regionalplans unter dem Deckmantel der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Wahrheit nur dazu dient, bestimmte Windenergieanlagen im konkreten Fall zu verhindern,
gibt keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass die Änderung des Regionalplans durch den Beigeladenen in Wahrheit nur dazu diene, bestimmte Windenergieanlagen - gemeint ist ersichtlich vorrangig das Bauvorhaben des Klägers - im konkreten Fall zu verhindern. Er hat vielmehr festgestellt (Rn. 26; vgl. auch Rn. 35), dass der Bereich, in dem der Kläger sein Vorhaben verwirklichen will (der S.), im Rahmen des Aufstellungsverfahrens als eines von vielen Gebieten (unter Nr. 143) auf seine Eignung überprüft worden sei. Im Falle dieses Gebiets träfen jedoch gleich mehrere weiche Ausschlusskriterien zu, so dass auf eine Ausweisung als Vorrangfläche verzichtet worden sei. Den Ablauf des Aufstellungsverfahrens und die Beweggründe des Beigeladenen würdigt der Verwaltungsgerichtshof somit in einer Weise, die mit der Darstellung in der Beschwerdebegründung nicht im Einklang steht.

5 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.