Beschluss vom 22.08.2011 -
BVerwG 8 B 44.11ECLI:DE:BVerwG:2011:220811B8B44.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.08.2011 - 8 B 44.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:220811B8B44.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 44.11

  • OVG Rheinland-Pfalz - 11.02.2011 - AZ: OVG 2 A 10895/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Deiseroth und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2011 ergangenes Urteil wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 12 253 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob sich eine Behörde (Gemeinde) gegenüber der Rücknahme eines rechtswidrigen Subventionsbescheides durch eine andere Behörde (Land) dann auf Vertrauensschutz berufen darf, wenn die andere Behörde mit der Rücknahme von einer Verwaltungspraxis abweicht, auf die sich beide zuvor zur Erzielung von Rechtssicherheit geeinigt hatten. Dabei dürfte sich auch die Frage stellen, ob eine derartige Vereinbarung den Begriff des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages (vgl. § 55 VwVfG) erfüllt und welche Rechtsfolgen daraus zu ziehen wären.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 18.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.