Beschluss vom 22.07.2011 -
BVerwG 9 KSt 3.11ECLI:DE:BVerwG:2011:220711B9KSt3.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2011 - 9 KSt 3.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:220711B9KSt3.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 3.11

  • Bayerischer VGH München - 03.03.2011 - AZ: VGH 13 A 10.157

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung zu dem Verfahren BVerwG 9 B 42.11 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Erinnerung (§ 66 Abs. 1 GKG) des Klägers gegen den Kostenansatz, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479), bleibt ohne Erfolg. In seinem Schreiben vom 16. Juli 2011 wendet sich der Kläger im Ergebnis gegen die Rechtmäßigkeit der bisher getroffenen Entscheidungen und hält diese für nichtig. Er zeigt jedoch nicht auf, warum der Kostenansatz fehlerhaft sein sollte.

2 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).