Beschluss vom 22.07.2005 -
BVerwG 5 B 52.05ECLI:DE:BVerwG:2005:220705B5B52.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2005 - 5 B 52.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:220705B5B52.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 52.05

  • VGH Baden-Württemberg - 03.05.2005 - AZ: VGH 12 S 658/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. März 2005 und 3. Mai 2005 werden verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse mit denen die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Januar 2005 zurückgewiesen und die gegen den Zurückweisungs- beschluss erhobene Anhörungsrüge verworfen wurde, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.