Beschluss vom 22.07.2005 -
BVerwG 1 B 49.05ECLI:DE:BVerwG:2005:220705B1B49.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2005 - 1 B 49.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:220705B1B49.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 49.05

  • Niedersächsisches OVG - 08.03.2005 - AZ: OVG 9 LB 392/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde rügt, es sei "rechtlich unzulässig", im Rahmen eines Widerrufsverfahrens nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hinsichtlich der Frage des Bestehens einer Verfolgungsgefahr einen anderen (räumlichen) Maßstab zugrunde zu legen als im ursprünglichen Anerkennungsverfahren. Damit und mit dem Hinweis auf eine Verletzung des Willkürverbots wird eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufgezeigt. Auch mit den weiteren Ausführungen, der Kläger sei im August 1994 als Kurde aus dem Nordirak anerkannt worden, obwohl bereits damals tatsächlich keine Verfolgungsgefahr durch das Regime von Saddam Hussein bestanden habe, lässt sich die grundsätzliche Bedeutung nicht begründen. Außerdem setzt sich die Beschwerde nicht - wie erforderlich - mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die hinsichtlich der Maßstäbe für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt, im Einzelnen auseinander.
Auch für die weitere Frage, "ob zu einem Zeitpunkt, in dem das alte Regime zwar beseitigt, das neue jedoch noch nicht gefestigt ist, bereits ein Widerrufsverfahren durchgeführt werden kann", ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt. Die Beschwerde wendet sich hierzu, wie die weiteren Ausführungen zeigen, lediglich gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie die Subsumtion des Oberverwaltungsgerichts unter § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, indem sie die "optimistischen Prognosen für eine demokratische Entwicklung des Irak" angreift und die Weiterentwicklung im Irak als "ungewiss und unsicher" bezeichnet, weshalb sich nach ihrer Auffassung die Verfolgungslage im Irak nicht nachträglich erheblich geändert habe. Auch insoweit setzt sich die Beschwerde im Übrigen nicht mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses auseinander.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.