Beschluss vom 22.07.2003 -
BVerwG 8 B 102.03ECLI:DE:BVerwG:2003:220703B8B102.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2003 - 8 B 102.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:220703B8B102.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 102.03

  • VG Weimar - 13.01.2003 - AZ: VG 8 K 562/01.We

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 000 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift zu. Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Unternehmensrestitution und der Behandlung von einzelnen Vermögensgegenständen, die nach der Schädigung aber vor der Restitution bzw. Stilllegung des Betriebes aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind - so genannte weggeschwommene Vermögenswerte -, sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die im angefochtenen Urteil zutreffend zitiert wird, hinreichend geklärt (vgl. grundlegend: Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 54.96 - BVerwGE 104, 92 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 25 S. 46). Soweit die Beschwerde demgegenüber einwendet, die Rechtsprechung und teilweise auch die gesetzlichen Regelungen des Vermögensgesetzes seien mit Nr. 3 der Gemeinsamen Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, die nach Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages Bestandteil des Vertrages geworden ist, nicht vereinbar, verkennt sie, dass die Unternehmensrestitution im Wesentlichen in den Nrn. 6 und 7 der Gemeinsamen Erklärung geregelt sind, und dass danach von vornherein die Rückübertragung von Unternehmen "als Ganzes" vorgesehen war, wobei Einzelheiten noch der näheren Regelung vorbehalten waren. Diese speziellen Regelungen gehen der allgemeinen Erklärung über die Rückübertragung enteigneten Grundvermögens nach Nr. 3 der Gemeinsamen Erklärung vor. Die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht gerade auf den Besonderheiten der Unternehmensrestitution im Unterschied zur Einzelrestitution. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die im angefochtenen Urteil wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13, 14 GKG.