Beschluss vom 22.07.2003 -
BVerwG 5 B 53.03ECLI:DE:BVerwG:2003:220703B5B53.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2003 - 5 B 53.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:220703B5B53.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 53.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.03.2003 - AZ: 2 A 3936/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Denn die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Sie rügen zwar die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und der gerichtlichen Aufklärungspflicht, belegen dies aber nicht. Soweit sie dazu die Beweiswürdigung des Gerichts in Bezug auf die Beantragung des ersten Inlandspasses der Klägerin zu 1 angreifen, genügt das nicht. Denn Fehler in der Beweiswürdigung selbst sind keine Verfahrensfehler (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - <NVwZ-RR 1995, 310> und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - <NVwZ-RR 1996, 359>). Soweit sie dazu vortragen, das Gericht hätte die Klägerin zu 1 persönlich anhören müssen, kann dahinstehen, ob die Klägerin zu 1 krankheitsbedingt oder schon mangels Visums - dazu hat das Berufungsgericht unwidersprochen festgestellt, es sei nicht ersichtlich, "dass sie (die Klägerin zu 1) sich um die Erteilung des für eine Einreise nach Deutschland erforderlichen Visums bemüht" habe - nicht an der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat teilnehmen können. Denn sowohl in Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör als auch in Bezug auf die Aufklärungspflicht fehlt es in der Beschwerde an der Darlegung dazu, was die Klägerin zu 1 bei einer persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht zur Beantragung ihres ersten Inlandspasses anderes, als bereits aus dem Protokoll ihrer Anhörung vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bischkek vom 27. April 1998 ersichtlich, vorgetragen hätte.
Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der dort genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2001 - BVerwG 4 B 57.00 - <NVwZ-RR 2001, 422>). Die Kläger behaupten zwar, das Berufungsurteil weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1999 - BVerwG 5 B 15.99 - ab, sie bezeichnen dafür aber keine sich widersprechenden Rechtssätze. Auch in Bezug auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1997 - BVerwG 9 B 439.96 - behaupten die Kläger zwar eine Abweichung, bezeichnen dafür aber wiederum keine sich widersprechenden Rechtssätze. Zudem hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil entgegen dem Vorwurf der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht nur nicht allein, sondern überhaupt nicht aus dem Umstand, dass aktueller Vortrag von ursprünglichem abweicht, auf die Unglaubwürdigkeit des aktuellen Vortrags geschlossen. Schließlich haben die Kläger mit dem Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.02 - keine divergierenden Rechtssätze bezeichnet. Da das Berufungsgericht entscheidungserheblich nicht auf die Sprachbeherrschung, sondern auf das fehlende Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgestellt hat, kann eine Abweichung in Bezug auf einen tragenden Rechtssatz nicht damit begründet werden, im genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts sei klargestellt, "dass es in diesen Fällen, in denen die Sprachbeherrschung streitig ist, wie im vorliegenden Fall, der Kläger anzuhören ist".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.