Beschluss vom 22.07.2002 -
BVerwG 9 B 47.02ECLI:DE:BVerwG:2002:220702B9B47.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2002 - 9 B 47.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:220702B9B47.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 47.02

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 10.04.2002 - AZ: OVG 1 L 107/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 955,69 € festgesetzt.

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Abgesehen davon, dass die Beschwerde es entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO versäumt, eine bestimmte Rechtsfrage zu formulieren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.), vermag sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch sinngemäß nicht darzulegen. In der Sache geht es ihr um die vom Revisionsgericht nicht nachprüfbare Auslegung und Anwendung irrevisiblen L a n d e s rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), nämlich um die auf der Grundlage landesrechtlicher Vorschriften und von Verbandssatzungsrecht zu entscheidende Frage, ob die Verbesserungsbeitragssatzung als hier maßgebliche Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide wirksam bekannt gegeben wurde. Hieraus kann sich ein Revisionszulassungsgrund nicht ergeben. B u n d e s rechtliche Bezüge dieser Fragestellung, aus der sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allenfalls herleiten ließe (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306 m.w.N.), zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.