Beschluss vom 22.06.2006 -
BVerwG 9 A 15.06ECLI:DE:BVerwG:2006:220606B9A15.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 - 9 A 15.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:220606B9A15.06.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 15.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Die Verfahren werden eingestellt.
- Die Kläger und Antragsteller tragen die Kosten der Verfahren mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 20 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Kläger und Antragsteller haben ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 13. Juni 2006 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und im Übrigen auf § 20 Abs. 3 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).