Beschluss vom 22.06.2006 -
BVerwG 9 A 15.06ECLI:DE:BVerwG:2006:220606B9A15.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 - 9 A 15.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:220606B9A15.06.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 15.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Die Verfahren werden eingestellt.
  2. Die Kläger und Antragsteller tragen die Kosten der Verfahren mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 20 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger und Antragsteller haben ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 13. Juni 2006 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und im Übrigen auf § 20 Abs. 3 GKG a.F. (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).