Beschluss vom 22.06.2006 -
BVerwG 2 B 11.06ECLI:DE:BVerwG:2006:220606B2B11.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 - 2 B 11.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:220606B2B11.06.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 11.06

  • Thüringer OVG - 08.11.2005 - AZ: OVG 2 KO 1003/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. November 2005 wird aufgehoben. Die Revision gegen das genannte Urteil wird zugelassen.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Revisionsverfahren vorbehalten.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die angestrebte Entscheidung im Revisionsverfahren kann zu einer weiteren Klärung der Frage führen, unter welchen Voraussetzungen Beamten ein Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV zu gewähren ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 13.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.